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1 W 1/02 RhSch - Oberlandesgericht (Rheinschiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 22.11.2002
Aktenzeichen: 1 W 1/02 RhSch
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Norm: MA Art. 34, 37; BRAGO §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3; BinnSchG § 11 ;
Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Abteilung: Rheinschiffahrtsobergericht

Leitsätze:

1) Auch wenn das Berufungsverfahren in der Hauptsache vor der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt durchgeführt worden war, ist zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde (bzw. „Berufung") gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eines Rheinschifffahrtsgerichts das Rheinschifffahrtsobergericht und nicht die Berufungskammer zuständig, wenn der angegriffenen Kostenfestsetzung keine Kostengrundent scheidung der Berufungskammer, sondern eine solche des Rheinschifffahrtsgerichts zugrunde liegt.

2) Im Verklarungsverfahren findet in der Regel nur eine Beweisaufnahme statt, die zugunsten des Anwalts eines Beteiligten die Geschäftsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BRAGO auslöst. Die Erstattungsfählgkeit einer Besprechungsgebühr gern. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist regelmäßig nicht gegeben.

 

OLG Karlsruhe

Beschluss vom 22. 11. 2002

(1 W 1/02 RhSch)

Aus den Gründen:

I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zur Entscheidung ist das angerufene Rheinschifffahrtsobergericht zuständig.
Der Fall, dass zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde (bzw. „Berufung") gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eines Rheinschifffahrtsgerichts die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zuständig ist, weil der Kostenfestsetzung eine Kostengrundentscheidung der Berufungskammer zugrunde liegt (vgl. dazu BK ZKR ZfB 1994, Heft 14 S. 29 = Slg S. 1485), ist vorliegend nicht gegeben. Zwar war das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts M. vom 9. 3. 2000 bei der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anhängig. Deren Berufungsurteil enthält indessen keine eigene Kostengrundentscheidung; diese ist vielmehr dem Rheinschifffahrtsgericht übertragen worden. Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Parteien auch lediglich über einzelne Positionen hinsichtlich des Verklarungsverfahrens. Die Erstattungspflicht richtet sich nach der vom Rheinschifffahrtsgericht getroffenen Kostengrundentscheidung, wonach von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die KI. 1/10, der Bekl. 9/10 zu tragen hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit zutreffenden ausführlichen Gründen hat der Rechtspfleger in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. 7. 2002 die von dem Bekl. an die KI. zu erstattenden Kosten auf 8966,79 Euro festgesetzt.
Zu Recht hat das Rheinschifffahrtsgericht es abgelehnt, im Rahmen der Kostenfestsetzung des Hauptsacherechtsstreits für das Verklarungsverfahren zugunsten der Kl. nicht nur Gebühren gern. § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BRAGO (vgl. zu deren Anfall und Erstattungsfähigkeit OLG Karlsruhe vom B. 5. 1992 - W 1/92 BSch - ZfB 1993, 1404 = VRS 83, 251; v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschifffahrtsrecht S. 105), sondern auch eine Gebühr gern. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festzusetzen. Die Besprechungsgebühr entspricht im Wesentlichen der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 118 BRAGO Rdnr. 31 m. w. N.). Im Verklarungsverfahren findet in der Regel jedoch nur eine Beweisaufnahme statt, die zugunsten des Anwalts eines Beteiligten die Geschäftsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr auslöst; dass ausnahmsweise darüber hinaus im vorliegenden Fall eine Verhandlung angeordnet oder vor dem Gericht mit dem Gegner oder einem Dritten durchgeführt worden wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin.
Auch in den von der KI. mit der Beschwerde im Übrigen angesprochenen Punkten (Nichterstattungsfähigkeit einer Erhöhungsgebühr im vorliegenden Fall; mangelnde Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten F.; Beweisaufnahmegebühr. gem. § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zugunsten des Bekl.) rechtfertigt das Beschwerdevorbringen der KI., das im Kern aus einer Wiederholung der bereits im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger vorgetragenen und im Kostenfestsetzungsbeschluss ausführlich gewürdigten Gesichtspunkte besteht, keine andere Beurteilung.

Urteilsbesprechung aus VersR 2003, S. 1058