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12 U 168/06 BSch - Kammergericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 24.09.2007
Aktenzeichen: 12 U 168/06 BSch
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Kammergericht Berlin
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Verursacht ein Brand auf einem Sportboot durch Übergreifen auf ein zweites Sportboot einen Schaden, so haftet der Eigentümer des ersten Bootes -mangels einer Gefährdungshaftung für den Betrieb von Sportbooten -nicht schon dann auf Schadensersatz, wenn die Ursache für den Brand „ungewiss" iSd § 92a BSchG ist, sondern erst wenn feststeht oder wenigstens der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass er den Brand verschuldet hat; insoweit trifft den Geschädigten die Beweislast.

 

Berlin

Kammergericht Schifffahrtsobergericht

Beschluss vom 24.09.2007


Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.


A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.


B. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Zu Recht hat das Amtsgericht als Schifffahrtsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen der Beschädigung seiner Segelyacht am 15. August 2004 im
Zusammenhang mit einem Brand an Bord des Bootes des Beklagten verneint. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung durch den Senat.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen;


I. Der Kläger kann keine Ansprüche aus dem Binnenschifffahrtsgesetz (BSchG) herleiten, denn ein danach erforderliches schadensursächliches Verschulden der Beklagten ist nicht dargelegt

1. Sämtliche in Betracht kommenden binnenschifffahrtsrechtlichen Ansprüche gegen den Schiffseigner setzen voraus, dass der geltend gemachte Schaden infolge eines Verschuldens von Besatzungsmitgliedern herbeigeführt worden ist (§§ 3, 4, 92 ff. BSchG). Eine generelle Gefährdungshaftung des Eigners eines Sportbootes besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2008 - VI ZR 151/05 - VersR 2008. 931 = NJW- RR 2006, 1098; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl. 1991, § 92 a BSchG, Rn. 1; Kürschner, NZV 2007, 20 [23]).


Dem Anspruchsteller obliegt es daher nicht nur, die Voraussetzungen eines Pflichtverstoßes des Schiffsführers oder eines sonstigen Besatzungsmitgliedes darzulegen und ggf. zu beweisen; er muss in gleicher Weise nach den allgemeine Regeln {§§ 288, 287 ZPO) die Schadensursächlichkeit des Pflichtverstoßes darlegen und beweisen, § 92 a BSchG (Vortisch/ Bemm, a a.O,, § 92 a BSchG, Rn. 7).


Dabei besteht im Schadensfall keine im BSchG geregelte Vermutung eines Verschuldens. Allerdings kann sich der Anspruchsteller in einer Reihe von Fällen auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn ein Schaden nach der Lebenserfahrung typischerweise auf bestimmte Pflichtverletzungen der Gegenseite zurückgeht. Dieser steht es zu ihrer Entlastung frei, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes darzulegen und unter Umständen zu beweisen (vgl. die Übersicht bei Kürschner, a.a.O. 23).


2. Das Amtsgericht hat hiernach zu Recht Ansprüche wegen eines schadensursächlichen Verstoßes der Beklagten gegen nautische Pflichten verneint.


Letztlich kommt es auf die Vielzahl theoretischer Rettungsmöglichkeiten, die der Kläger im Rückblick auf Grundlage eines ideal ausgestatteten Bootes im Rückblick aufzeigt (Anker, Bootshaken, Feuerlöscher und Leinen sofort greifbar, Boot fluten), nicht an. Zutreffend hat das Amtsgericht auf Seite 6 UA ausgeführt, dass es der Beklagten angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Geschehens nicht zumutbar war, an Bord ihres Bootes Nixe zu bleiben oder zurückzukehren und Rettungsmaßnahmen zu versuchen. Dies gilt auch für Rettungsmaßnahmen von Bord des beigedrehten Bootes des als Zeugen benannten Uwe Böhme aus oder von Bord der Yacht des Klägers. Damit fehlt es am Verschulden.
 
Ergänzend zu den Ausführungen des Amtsgerichts ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat. der Zeuge Böhme sei bestrebt gewesen, sein Boot und mit ihm die Beklagte und den Zeugen S in Sicherheit zu bringen und habe wegen der angenommenen Explosionsgefahr zur Abfahrt gedrängt (Schriftsatz vom 14. November 2005, Seite 4 und 10). Damit musste die Beklagte mit dessen Abfahrt auch ohne sie rechnen und befürchten, nach Rückkehr an Bord ihres Bootes und Fehlschlagen von Rettungsversuchen sich selbst nicht mehr retten zu können. Das musste sie nicht riskieren


II. Eine Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen allgemeine Verkehrssicherungspflichten (§ 323 Abs. 1 BGB) scheidet gleichfalls aus (Wartungsintervalle der Gasflaschen an Bord; Aufbewahrung).


1. Ein Eigner ist unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den gefahrlosen Zustand des Schiffs verantwortlich. Auch bei Verstößen gegen diese Pflicht hängt eine Haftung von einem schadensursächlichen Verschulden ab. Der BGH hat in jüngerer Zeit erwogen, ob in diesem Zusammenhang die Verschuldensvermutung bei Gebäudeeinstürzen nach § 336 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einer Schiffsexplosion entsprechend heranzuziehen ist (NJW- RR 2006, 1098; die Entscheidung enthält allerdings einen Hinweis auf die bisherige anderweitige „gefestigte Rechtsprechung" des BGH), Bei Anwendung dieser Vermutung würden indes auch die allgemein für derartige Anscheinsbeweise geltenden Voraussetzungen gelten. Der BGH (a.a.O.) formuliert hierzu; Der Einstieg in die Vermutungsregel des § 836 BGB wird daher verhindert, wenn die ernsthafte Möglichkeit feststeht, dass das schädigende Ereignis auf einer anderen Ursache als der fehlerhaften Errichtung oder Bedienung oder der mangelhaften Unterhaltung beruht".


2. Damit kann letztlich unentschieden bleiben, ob § 838 BGB hier entsprechend heranzuziehen ist Unstreitig ist vorliegend völlig offen geblieben, worauf die Explosion auf dem Schiff und der nachfolgende Brand zurückgehen, Der Kläger selbst räumt auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 29. November 2008 verschiedene mögliche Ursachen ein (Propangasanlage des Herdes, Elektroanlage, Benzinanlage des Motors). Damit besteht ernsthafter Anlass zu der Annahme, dass das Geschehen mit den Wartungsintervallen der Gasflaschen oder der Lagerung gefährlicher Gegenstände an Bord nichts zu tun haben könnte, und der Kläger könnte aus einer analogen Anwendung des § 838 BGB nicht für sich herleiten.


III, Der vom Kläger erstmalig in der zweiten Instanz herangezogenen § 2 Abs. 1 HaftpflG ist in mehrfacher Hinsicht nicht einschlägig.
 
Er setzt voraus, dass "durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen. Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder eine Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird".


Danach fehlt es hier bereits an einer entsprechenden Rohrleitungsanlage. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich an Bord des Bootes der Beklagten eine entsprechende Anlage befand (anders als im Fall der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des OLG Hamm. NJW- RR 2006, 1319. in dem an Bord eine Gasflasche mit einem bordeigenen fest installierten Kupferleitungsnetz verbunden war).


Darüber hinaus ist - wie dargelegt - vollkommen offen, was die Brandgeschehnisse ausgelöst hat, so dass sich auch nicht feststellen lässt, ob sich hier die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten schadensverursachend ausgewirkt haben, Unstreitig sind etwa die an Bord befindlichen Gasflaschen nicht explodiert.


C.Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.


Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken. Der Berufungsstreitwert soll auf 13,746,02 EUR festgesetzt werden.