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2 U 148/59 - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 24.11.1959
Aktenzeichen: 2 U 148/59
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

II. Hilfslohnanspruch

Urteil  des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Schifffahrtsobergericht

vom 24. 11. 1959

2 U 148/59


Eine nicht in einem Schiffsregister eingetragene Motoryacht, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen eingesetzt gewesen ist, ist als „Binnenschiff" anzusehen.

Ein Hilfslohnanspruch besteht gem. § 93 Abs. 2 BSchG, wenn ein Binnenschiff aus einer Schifffahrtsgefahr, d. h. „einer für die Schifffahrt auf Binnengewässern hervorgerufenen hilflosen Lage, die von der Schiffsbesatzung allein nicht überwunden werden kann und die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes von Schiff oder Ladung in sich schließt" (so Vortisch-Zschucke, Anm. 3 a zu § 93 BSchG), gerettet wird. Eine solche ist auch dann gegeben, wenn zur Zeit des Beginns der Hilfeleistung eine unmittelbare Gefahr nicht mehr gegeben ist. Hing, wie in dem entschiedenen Fall, die undichte Motoryacht in den Stroppen eines Werftkranes im Wasser, so war damit die Gefahr des Sinkens nicht endgültig beseitigt, da die Aufhängung in den Stroppen des Kranes bei aufkommendem Wind und damit verbundenem stärkerem Wellengang, insbesondere angesichts der laufenden Veränderung des Wasserstandes, einen Verlust der Motoryacht nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, und dies genügt, um das Fortbestehen der Schifffahrtsgefahr zu bejahen. Den Bergungsunternehmern steht daher in Höhe des Hilfslohnes ein beschränkt dinglicher Anspruch gegen den Yachteigentümer gern. §§ 93 Abs. 2, 97, 102, 103 BSchG zu. Ein entsprechender Anspruch gegen den Schiffseigner besteht jedoch nicht wegen eines nicht realisierbaren Kostenanspruchs des Bergers aus einem Vorprozess gegen den Charterer der Jacht, der die Hilfeleistung in Auftrag gegeben hat. Die Kosten eines solchen Vorprozesses fallen nicht unter § 105 BSchG.