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2 Ws (B) 470/66 - Oberlandesgericht (-)
Entscheidungsdatum: 28.11.1966
Aktenzeichen: 2 Ws (B) 470/66
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Norm: § 54 AHVO
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Abteilung: -

Leitsatz:

Die Rheinschifffahrtpolizeiverordnung gilt auch im Kaiserhafen Duisburg-Ruhrort als einem Rheinhafen. Infolgedessen können noch § 54 AHVO Zuwiderhandlungen gegen die AHVO, welche auch den Tatbestand einer Bestimmung der RhSchPVO erfüllen, nicht als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sondern nur als Übertretungen bestraft werden.

Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 28. 11. 1966

Schiffsführer R. legte das von ihm verantwortlich geführte TMS „H" am 20. 11. 1964 als dritte Breite so in den Kaiserhafen, das dadurch der Schiffsverkehr im Hafen behindert war. Der Hafenkommissar erließ daraufhin wegen Verstoßes gegen §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 4 der AHVO einen Bußgeldbescheid. Das OLG Düsseldorf hob diesen Bescheid mit folgender Begründung auf:
„Nach § 54 Abs. 1 der Allgemeinen Hafenverordnung (AHVO) werden Zuwiderhandlungen gegen die darin genannten Bestimmungen als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sofern die Handlung nicht bereits nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. In § 54 Abs. 1 AHVO werden u. a. § 7 sowie die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 AHVO aufgeführten Vorschriften erwähnt. § 2 („Geltung anderer Vorschriften") besagt in Abs. 1, dass die in der Anlage aufgeführten Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung in den unter diese Verordnung fallenden Häfen Anwendung finden und durch die Vorschriften dieser Verordnung - (nämlich der AHVO) - nicht berührt werden. In der Anlage zu § 2 Abs. 1 AHVO wird unter 2 für die Häfen am Rhein die Rheinschifffahrtpolizeiverordnung vom 24. 12. 1954 (BGBI. II S. 1411) genannt. Nach § 101 („Anwendbarkeit auf Höfen, Lade- und Löschplätze") gilt diese Polizeiverordnung auch auf den Wasserflächen, die Teile von Höfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schifffahrtpolizeilichen Vorschriften. Danach gilt die Rheinschifffahrtpolizeiverordnung für den Kaiserhafen in Duisburg-Ruhrort als einem Rheinhafen. In § 4 („Allgemeine Sorgfaltspflicht") enthält sie auch eine dem § 7 AHVO sowie in den §§ 67 und 70 (Liegeplatz bzw. „Stilliegen nebeneinander") eine dem § 17 AHVO entsprechende Vorschrift. Zuwiderhandlungen gegen die Rheinschifffahrtpolizeiverordnung werden gemäß Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung vom 24. Dezember 1954 (BGBI. II S. 1411) nach § 2 des Gesetzes zur Einführung der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung vom 19. 12. 1954 (BGBI. II S. 1207) bestraft. Nach dieser Bestimmung wiederum werden Zuwiderhandlungen gegen die Rheinschifffahrtpolizeiverordnung nach dem Strafrahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17, 10. 1868 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 9. 1962 (BGBI. 1 S. 645) bestraft; auf diese Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften für Übertretungen entsprechend anzuwenden. Das vorgenannte Gesetz vom 19. 12. 1954 ist nun zwar durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Binnenschifffahrt vom 15.12.1956 - BGBI. II S. 317 - aufgehoben worden. Dieses letztere Gesetz enthält jedoch in § 7 Satz 1 und 2 - (und zwar auch in der den Satz 1 ändernden Fassung vom 21. 6. 1965 - BGBI. II S. 873) - eine dem § 2 des (aufgehobenen) Gesetzes vom 19. 12. 1954 entsprechende Vorschrift, wonach Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleichlaufend erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zu ihrer Durchführung und Ergänzung erlassenen Anordnungen nach dem Strafrahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 9. 1952 bestraft werden (Satz 1); auf diese Zuwiderhandlungen sind (nach Satz 2) die Vorschriften für Übertretungen anzuwenden. Da es sich sonach vorliegend um einen Übertretungsbestand handelt, durfte seine Ahndung nicht durch Buggeldbescheid erfolgen, weil die Allgemeine Hafenverordnung (AHVO) - wie dargetan - nur dann anwendbar ist, wenn die Handlung nicht bereits - wie in diesem Falle - nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist."

Veröffentlich in ZfB 1967 S. 117, ZfB 1967, 117

Die Rheinschifffahrtpolizeiverordnung gilt auch im Kaiserhafen Duisburg-Ruhrort als einem Rheinhafen. Infolgedessen können noch § 54 AHVO Zuwiderhandlungen gegen die AHVO, welche auch den Tatbestand einer Bestimmung der RhSchPVO erfüllen, nicht als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sondern nur als Übertretungen bestraft werden.
Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. 11. 1966 in 2 Ws (B) 470/66 = 4 Gs 137/65 AG Duisburg-Ruhrort.

Anmerkung:


Die Begründung des Beschlusses ist m. E. nicht überzeugend. Der örtliche Geltungsbereich der RhSchPVO als Bundesrecht auch im hier in Betracht kommenden Kaiserhafen ergibt sich nicht aus der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung selbst oder etwa aus der Verordnung zur Einführung der RhSchPVO vom 24. 12. 1954 (BGBI. 11 S. 1411).
Diese Verordnung gilt noch heute gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 15. 2. 1956 (BGBI. II S. 317) in der Fassung vom 21. 6. 1965) als erlassen. Sie bestimmt in Artikel 1, dass die RhSchPVO in der anliegenden, von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Fassung auf der „Bundeswasserstraße Rhein" in Kraft gesetzt ist.
Durch das Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. 7. 1921 (RGBI. S. 961) - Staatsvertrag - sind die in dessen Anlage A aufgeführten Binnenwasserstraßen in der dort bezeichneten Länge sowie die im einzelnen nicht bestimmten Seewasserstraßen von den Ländern auf das Reich übergegangen (§ 1 Abs. l a Staatsvertrag). Nach Artikel 89 Absatz 1 GG ist der Bund nunmehr Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen. In der Anlage A des Staatsvertrages sind die Duisburg-Ruhrorter Häfen, und hierzu gehört auch der Kaiserhafen, nicht aufgeführt. Infolgedessen ist der Kaiserhafen keine Bundeswasserstraße. Die Rheinschifffahrtpolizeiverordnung gilt also dort nicht als Bundesrecht, weil sie nach der Einführungsverordnung vom 24. 12. 1954 nur auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt worden ist.
Auch die Vorschrift des § 101 RhSchPVO kann deshalb den örtlichen Anwendungsbereich der Verordnung nicht auf den Kaiserhafen erweitern. Dies übersieht das OLG Düsseldorf in seinem Beschlug, wenn es den örtlichen Anwendungsbereich allein aus § 101 RhSchPVO entnimmt.
Gilt hiernach die RhSchPVO nicht als Bundesrecht im Kaiserhafen, so ist damit noch nicht gesagt, dass sie nicht trotzdem gemäß der Anlage zur AHVO als Landesrecht im Hafen Anwendung finden könnte.
Die Tat des Betroffenen hätte infolgedessen, da sie gleichzeitig den Tatbestand des § 4 der RhSchPVO erfüllte, als Verstoß gegen eine landesrechtliche Norm mit Strafe bedroht sein können.
Die Rheinschifffahrtpolizeiverordnung selbst enthält keine Strafnorm. Eine Bestrafung unmittelbar aus § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Binnenschifffahrt vom 15. 2. 1956 scheidet aus. Denn nach dieser Bestimmung werden nur Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten gleichlaufend erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach dem Strafrahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte bestraft. Soweit die RhSchPVO als Landesrecht im Kaiserhafen gilt, ist sie nicht von den Rheinuferstaaten, sondern vom Land Nordrhein-Westfalen erlassen, mag sie auch gleichlaufende schifffahrtspolizeiliche Vorschriften enthalten.
Aus demselben Grunde hätte die Tat des Betroffenen nicht unmittelbar aus Artikel 32 der Mannheimer Revidierten Rheinschifffahrtsakte bestraft werden können. Denn auch diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferregierungen für den Rhein gemeinsam erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften.

Eine Strafnorm lässt sich ebenso wenig in Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der RhSchPVO finden. Nach ihrem Artikel 3 werden Zuwiderhandlungen gegen die RhSchPVO nach § 2 des Gesetzes zur Einführung der RhSchPVO bestraft. Dieses Gesetz aber ist inzwischen gemäß § 9 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Binnenschifffahrt vom 15. 2. 1956 aufgehoben worden. Es erscheint deshalb auch nicht zulässig, Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der RhSchPVO nunmehr so zu verstehen, dass Zuwiderhandlungen gegen die RhSchPVO „nach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt" bestraft werden. Darüber hinaus ist die Verordnung zur Einführung der RhSchPVO vom Land Nordrhein-Westfalen in der Anlage zu § 2 der AHVO nicht erwähnt worden. Sie gilt infolgedessen auch nur bei Zuwiderhandlungen gegen die RhSchPVO, soweit diese als Bundesrecht gilt.
Die Blankettvorschrift des § 366 Nr. 10 StGB scheidet ebenfalls als Strafnorm aus. Denn weder in der AHVO, noch in der RhSchPVO ist, wie es erforderlich gewesen wäre, auf die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung verwiesen.
Nach allem gelten die Vorschriften der RhSchPVO zwar im Kaiserhafen als Ordnungsvorschriften. Eine Zuwiderhandlung hiergegen ist jedoch nicht mit Strafe bedroht. Infolgedessen hätte es zulässig sein können, die Handlung des Betroffenen mit einem Bußgeld zu ahnden. Voraussetzung hierfür wäre allerdings gewesen, dass die AHVO vom 12. 6. 1963 gültig ist. Hiergegen lassen sich jedoch aus Artikel 70, 72, 74 Nr. 21 des Grundgesetzes erhebliche Zweifel herleiten.
Nach Artikel 72 GG haben die Länder im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht. Nach Artikel 74 Nr. 21 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u. a. auf die Binnenschifffahrt und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Kaiserhafen eine dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraße ist. Der Bund hat insoweit bereits von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht, indem er die Mannheimer Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 7. 10. 1868 am 27. 9. 1952 neu bekannt gemacht hat (BGBI. Seite 645). Die Mannheimer Akte regelt insbesondere in den Artikeln 32 bis 36 das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferregierungen für den Rhein gemeinsam erlassenen schifffahrtspolizeilichen Bestimmungen. Unerlässlich ist hinsichtlich dieser Verfahrensregelung nach der Mannheimer Akte, dass ein Rheinschifffahrtsgericht zur Aburteilung zuständig ist, und dass es sich um ein Verfahren zu handeln hat, welches mit einem Urteil abschließen muss. Sinn dieser Regelung ist, eine je nach der befahrenen Wasserstraßenstrecke verschiedene Regelung von Schifffahrtsangelegenheiten zu vermeiden, weil dies zu unerträglichen Zuständen führen würde (vergleiche hierzu auch Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30. 10. 1962 in NJW 1962 Seite 2243 (2246 2. Spalte) . Die Bundesrepublik ist nach der Mannheimer Akte gehalten, alle schifffahrtspolizeilichen Regelungen, welche die internationale Schifffahrt auf dem Rhein betreffen, nach dem Verfahren der Mannheimer Akte in Übereinstimmung mit der Zentralkommission zu erlassen (vergleiche hierzu: „Probleme der Umstellung von Straftatbeständen auf Ordnungswidrigkeiten in der Binnenschifffahrt" von Ministerialrat Dietrich-Werner Graf von der Schulenburg, veröffentlicht in „Veröffentlichung der auf dem 3. Deutschen Verkehrsgerichtstag gehaltenen Referate und erarbeiteten Thesen", herausgegeben vom auto+erdöl+presseverlag Hamburg 1965, Seite 245 ff).
Die Mannheimer Akte gilt nicht nur in den unmittelbar am Rheinstrom liegenden Häfen, sondern auch in den Rheinhäfen, die durch Kanäle mit dem Rhein verbunden sind. Dies ist ständige Rechtsprechung der Zentralkommission, des Rheinschifffahrtsobergerichtes Köln sowie des Rheinschifffahrtsgerichtes Duisburg-Ruhrort (Urteil der Zentralkommission vom 26. 11. 1926 in 3 RhSC 36/25 Duisburg-Ruhrort; Urteil des Rheinschifffahrtsobergerichtes Köln vom 28. März 1963 in 3 U 267/62 = 3 C 231/60 BSch Duisburg-Ruhrort; Urteil des Rheinschifffahrtsgerichtes Duisburg-Ruhrort vom 27. 12. 1963 in 3 C 137/62 BSch). Auch Wassermeyer vertritt diese Auffassung (Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschifffahrt, 3. Auflage 1962, Seiten 36 ff).
Gilt aber die Mannheimer Akte auch im Kaiserhafen, so dürfen Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche verkehrsrechtliche Bestimmungen, da der Bund zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, nur im Urteilsverfahren erledigt werden. Dies ist bei den Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz nicht der Fall (vergleiche von der Schulenburg a.a.0.).
Darüber hinaus lässt sich die Auffassung vertreten, dass die Mannheimer Akte zwingend vorschreibt, die schifffahrtspolizeilichen Regelungen, die einheitlich getroffen werden können, auch einheitlich treffen zu müssen. Wollte man eine andere Auffassung vertreten, so würde der Sinn und Zweck der Mannheimer Akte ausgehöhlt. Es erscheint schon jetzt unerträglich, dass jedes Land der Bundesrepublik es für erforderlich hält, für die in seinem Gebiet gelegenen Häfen am Rhein eigene Hafenverordnungen zu erlassen. Es ist bekannt, dass insbesondere ausländische Schiffer hierfür kein Verständnis aufbringen, und dass diese auch kaum in der Lage sind, sich die jeweils gültigen Fassungen der Verordnungen zu beschaffen.
Aus der Mannheimer Akte und § 101 RhSchPVO ergibt sich, dass all die Bestimmungen einheitlich geregelt werden sollen, bei denen es nicht auf die besonderen örtlichen Verhältnisse ankommt. Infolgedessen steht dem Land Nordrhein Westfalen allenfalls dann die Gesetzgebungskompetenz zu, wenn es gilt, den Verkehr in den Häfen bezüglich besonderer örtlicher Verhältnisse zu regeln.
Offensichtlich war das Land Nordrhein-Westfalen sich dieser Schwierigkeiten auch bewusst, andernfalls wäre die Bestimmung des § 2 Absatz 3 der AHVO unverständlich. Hierin heißt es, dass internationale Vereinbarungen und Staatsverträge unberührt bleiben.
Die AHVO regelt aber in ihrer Gesamtheit viele Verhaltensweisen, die allgemein und für jeden Hafen am Rhein einheitlich geregelt werden könnten.

M. E. führt die hiernach festgestellte Unvereinbarkeit der AHVO mit Bundesrecht zu der Feststellung, dass die AHVO in ihrer Gesamtheit nichtig ist. Soweit sie in einzelnen Bestimmungen gültig sein könnte, weil sie lediglich örtliche Besonderheiten regelt, teilen diese Bestimmungen die Nichtigkeit, da sie unselbständige Teile einer Gesamtregelung sind (vergleiche hierzu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1962 in NJW 1962, Seife 2248).

Wolfgang Kortendick, Amtsgerichtsrat am Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort