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2040 Js 9769/05.4 OWi BSch - Amtsgericht (Schiffahrtsgericht)
Entscheidungsdatum: 19.07.2005
Aktenzeichen: 2040 Js 9769/05.4 OWi BSch
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Amtsgericht St. Goar
Abteilung: Schiffahrtsgericht

Amtsgericht St. Goar Schifffahrtsgericht

Beschluss vom 19.Juli 2005

Gründe:

Der Betroffene war Führer der Motoryacht "MS", mit dem er am 10. Juni 2004 auf der Lahn gegen 14.35 Uhr in der Schleuse Scheidt zu Berg schleuste. Der Betroffene fuhr als erstes Schiff in die Schleuseite fest. Hiernach fuhr ein kleines Sportboot ein und machte auf der Backbordseite ganz in der Nähe des Obertores fest. Dem Sportboot folgte eine Yacht (MY "G"") die ebenfalls auf der Backbordseite festmachen wollte. Da MY "MS" im Wege war, forderte der Führer der Motoryacht den Betroffenen auf, sein Schiff nach vorne zu verholen. Dieser Bitte kam der Betroffene nicht nach. Auch die Anordnung des Schleusenmeisters, der das Schleusentor ohne das Manöver des Betroffenen nicht schließen konnte, missachtete der Betroffene zunächst. Erst der vierten Aufforderung kam er nach. Durch das Verhalten des Betroffenen verzögerte sich der Schleusenvorgang um ca. 5 Minuten.

Dieser Sachverhalt steht auf Grund der polizeilichen Angaben des Schleusenbeamten S. fest. Der Zeuge hat angegeben, nach der Aufforderung des Schiffsführers von Motoryacht "G" sei es zu einer Diskussion gekommen, wobei dieses Gespräch jedoch zu keinem Ergebnis geführt habe. Seine Anordnungen danach seien laut und deutlich gewesen, so dass der Betroffene sie verstanden haben müsse. Der Betroffene habe auch nur widerwillig der vierten Aufforderung Folge geleistet.

Angesichts dieser klaren Angaben des Schleusenmeisters muss die Einlassung des Betroffenen, er habe die Anordnung des Schleusenmeisters akustisch nicht vernommen, als Schutzbehauptung gewertet werden.

Der Betroffene hatte sich bereits mit dem Schiffsführer der MY "G" unterhalten. Angesichts der Tatsache, dass das Schleusentor ohne dass der Betroffene sein Fahrzeug verholte, nicht geschlossen werden konnte, musste er damit rechnen, dass der Schleusenmeister sich deshalb an ihn wandte. Darüber hinaus sind die Verhältnisse bei den Lahnschleusen so übersichtlich, dass der Betroffene die klar und deutlich ausgesprochene Aufforderung des Schleusenmeisters auch dann nicht überhört haben kann, wenn sich am Ort seines Schiffes noch Gäste befanden und Musik gespielt wurde.

Der Betroffene hat sich somit der Anordnung der Schleusenaufsicht im Schleusenbereich widersetzt, wobei diese Anordnung aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erteilt worden war und sich somit einer Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 5 Nr. 32b BinSchStrEinfVO i. V. m. § 6.28 Nr. 16 BinSchStrO schuldig gemacht.
Bei der Bemessung des gegen ihn deshalb zu verhängenden Bußgeldes war zu beachten, dass sich der Betroffene recht uneinsichtig gezeigt hat und es deshalb eines empfindlichen Bußgeldes bedurfte, um ihn ausreichend zu beeindrucken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 StPO.

gez. GerharzDirektor des Amtsgerichts