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264 B - 9/92 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 27.01.1992
Aktenzeichen: 264 B - 9/92
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Eine Berufung kann nach Art. 37 Abs. 4 MA nicht als für angebracht angesehen werden, wenn eine schriftliche Begründung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Berufungsschrift dem Gericht übergeben worden ist.

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Beschluss

vom 27. Januar 1992

264 B - 9/92

(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 10. Juni 1991 - 5 OWi 16 Js 475/91 - 87/91 BSch -)

Gründe:

Das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort hat durch Beschluss vom 10. Juni 1991 gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäss Art. 8 Nr. 1 Buchst. f) der EV zur RheinSchUO, § 6 Abs. 1, § 8 Nr. 1 Buchst. b) des Gesetzes über Schifferdienstbücher eine Geldbusse von 300 DM verhängt. Gegen diesen dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung am 21. Juni 1991 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schreiben vom 15. Juli 1991, eingegangen bei Gericht am 20. Juli 1991, Berufung eingelegt. Darin heisst es ausserdem, dass eine schriftliche Begründung nachgereicht werde. Eine solche hat der Betroffene, obwohl sie nach Art. 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Berufungsschrift dem Gericht zu übergeben gewesen wäre, bisher nicht eingereicht. Infolgedessen kann seine Berufung nach Art. 37 Abs. 4 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte nicht für angebracht angesehen werden.