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316 Z - 9/94 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 15.06.1994
Aktenzeichen: 316 Z - 9/94
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der  Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 15. Juni 1994

316 Z – 9/94

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 27. Oktober 1993 4 C 18/92 BSchRh)

Tatbestand: 

Die Parteien streiten um Aufwendungen der Klägerin, die durch Anfahrung einer linksrheinisch bei Rhein-km 553,7 - Ortslage Betteck - ausgelegten grünen Tonne am 19.6.1990 entstanden sein sollen.

Am 19.6.1990 gegen 15.45 Uhr passierte der Beklagte mit dem von ihm verantwortlich geführten MS J auf der Bergfahrt bei Rhein-km 553,7 - das Betteck. Mit der Steuerbordseite seines Schiffes streifte er die dort linksrheinisch liegende grüne Tonne. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Tonne abgefahren. Sie verlangt für die zunächst provisorische und alsdann endgültige Wiederbefestigung der Tonne 851,75 DM und 2.540,28 DM sowie 6.-- DM für Mahnkosten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 3.398,03 DM nebst 9% Zinsen aus 3.393,03 DM für die Zeit vom 7.11.1990 bis 10.6.1991 und 8;75% Zinsen aus 3.398,03 DM für die Zeit seit dem 11.6.1991 zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.


Der Beklagte hat bestritten, dass die Tonne abgefahren worden sei. Die Tonne habe sich nach der Anfahrung nicht von der Stelle bewegt. Die Klägerin hätte nichts veranlassen müssen.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das am 27.10.1993 verkündete Urteil den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt.
 

Das Rheinschifffahrtsgericht hat als bewiesen erachtet, dass der Beklagte die in Frage stehende Tonne nicht nur berührt, diese vielmehr auch abgefahren hat. Die Anfahrung sei auch geeignet, Schäden in der von der Klägerin angegebenen Höhe herbeizuführen. Die Berechnung der Klageforderung ergebe sich im einzelnen aus den vorgelegten Urkunden. Mit der Mahnung sei der Beklagte in Zahlungsverzug geraten. Es sei gerichtsbekannt, dass die Klägerin Bankkredit in Anspruch nehme und hierfür Zinsen zahlen müsse. Die Klageforderung sei nicht verjährt. Der Mahnbescheid sei bereits am 4.10.1991 bei dem Amtsgericht Mainz und am 14.11.1991 bei dem Rheinschifffahrtsgericht St. Goar eingegangen. Dass der Mahnbescheid dem Beklagten erst am 16.9.1992 zugestellt worden sei, habe die Klägerin nicht zu vertreten. Sie habe vor Ablauf der Verjährungsfrist alles getan, um die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtshängig werden zu lassen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Der Beklagte wendet sich gegen die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil und meint, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass er durch die Anfahrung der Tonne deren Abreißen verursacht habe.

Die verlangten Zinsen habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

Der angebliche Schadensersatzanspruch sei seit dem 1.1.1992 verjährt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil bei und denen des Beklagten entgegen. Sie verlangt nur noch Zinsen in Höhe ihrer in der Berufungsinstanz überreichten Zinsstaffel.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden. In der Sache konnte die Berufung allerdings nur insoweit Erfolg haben, als es um einen Teil der Zinsansprüche der Klägerin geht.

Das Rheinschifffahrtsgericht, dessen Zuständigkeit keinen Bedenken unterliegt, hat mit Recht festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin wegen einer schuldhaften Eigentumsverletzung Schadensersatz nach den §§ 823, 249 BGB schuldet; denn er hat mit MS J fahrlässig die von der Klägerin im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten auf dem Rhein linksrheinisch bei Rhein-km 553,700 ausgelegte Tonne abgefahren, so dass die Klägerin diese Tonne zunächst provisorisch befestigen und später erneut endgültig verankern musste, wodurch ihr Kosten in Höhe der nicht verjährten Klageforderung entstanden sind. Ihre Zinsforderung ist allerdings nur teilweise begründet. 

Diese Überzeugung stützt die Berufungskammer auf folgende Erwägungen :

1. Zu Unrecht wendet sich der Beklagte gegen die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil.

Aufgrund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses sieht auch die Berufungskammer als erwiesen an, dass der Beklagte die in Rede stehende gründe Tonne nicht nur angefahren, sondern diese auch abgefahren hat.

Der Zeuge O, der als Wahrschauer am Betteck tätig gewesen ist, hat seinen Aussagen zufolge gesehen, dass der Beklagte mit seinem Schiff die Tonne abgefahren hat. Darüber hat der Zeuge in das Betriebstagebuch der Wahrschaustation eine Notiz unter dem 19.6.1990 gemacht. In dieser Notiz ist ausdrücklich bemerkt, dass MS J die grüne Tonne bei Rhein-km 553,7 abgefahren hat. In diesem Sinne hat sich dieser Zeuge auch eindeutig bei seiner Vernehmung vor dem Rheinschifffahrtsgericht geäußert und erklärt, die Tonne sei nach der Anfahrung abgetrieben.

Die Berufungskammer sieht keinen durchgreifenden Grund, dieses vom Zeugen wiedergegebene Geschehen in Zweifel zu ziehen, zumal nach den Angaben des Zeugen W, des Leiters der Außenstelle des Wasser- und Schifffahrtsamtes Bingen in St. Goar, der sich insoweit auf die Unterlagen seiner Behörde gestützt hat, die grüne Tonne bei Kilometer 553,90 frei im Wasser treibend geborgen worden ist. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Dritter die fragliche Tonne abgefahren haben könnte.

Die weiteren Angaben des Zeugen O darüber, wie die Tonne nach der Anfahrung abgetrieben sein soll, rechtfertigen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen, dass die Tonne durch die Anfahrung auch abgerissen worden ist. Wenn der Zeuge angegeben hat, die Tonne sei mit normaler Geschwindigkeit abgetrieben und könne infolge des Wellenschlages des vorbeifahrenden Schiffes zunächst einmal relativ schnell abgetrieben sein, so muss diese Bekundung nicht falsch sein. Vielmehr lässt sich die von dem Zeugen bekundete „normale Geschwindigkeit“ auch dahin verstehen, dass sich die Tonne wegen der im Unfallbereich nur geringen Strömung befunden hat und die Tonne geraume Zeit später nur 200 m von ihrer ursprünglichen Liegestelle entfernt aufgefunden wurde, entnimmt die Berufungskammer den Aussagen des in der Verhandlung vom 29/9/1993 vor dem Rheinschifffahrtsgericht vernommenen Zeugen W.

Soweit die Zeugin T von Bord des MS J nach der Vorbeifahrt ihres Schiffes am Betteck noch längere Zeit die grüne Tonne an ihrer Liegestelle beobachtet haben will, beweist nicht, dass die Anfahrung der Tonne folgenlos geblieben ist. Wie der Zeuge W bekundet hat, der als Bauingenieur und Leiter der Außenstelle des Wasser- und Schifffahrtsamtes Bingen in St. Goar mit den Strömungsverhältnissen in seinem Amtsbereich vertraut sein muss, bestand im Bereich der Liegestelle der Tonne praktisch keine Strömung, vielmehr fließt dort das Wasser eher bergauf. Wäre die Tonne mit nennenswerter Geschwindigkeit zu Tal getrieben, hätte sie später nicht 200 m unterhalb ihrer ursprünglichen Lage geborgen werden können. Die Tonne kann unter diesen Umständen nur langsam zu Tal getrieben sein, was bei der Zeugin den Eindruck erweckt haben kann, die Tonne sei liegengeblieben. Hinzu kommt, dass MS J weiter zu Berg fuhr und mit zunehmenden Abstand Wahrnehmungen der Zeugin über eine Änderung der Lage der Tonne verschlechtert wurden.
 

2. Mit Erfolg wendet sich der Beklagte allerdings gegen einen Teil des Zinsanspruchs der Klägerin. Richtig ist, dass ein Gläubiger zur Begründung eines über die Mindestverzinsung von 4% hinausgehenden Verzugsschadens (§ 288 BGB) im allgemeinen darlegen und beweisen muss, dass er infolge des Verzuges entweder einen höher verzinslichen Kredit aufnehmen – oder weiterhin in Anspruch nehmen – musste oder ihm Gewinn in entsprechender Höhe entgangen ist. Jedoch ist in der hier einschlägigen deutschen Rechtsprechung anerkannt, dass es die Anforderungen an die Geltendmachung eines über 4% hinausgehenden Verzugschadens überspannt, wollte man von der Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin den genauen Nachweis verlangen, dass ein einzelner Posten innerhalb ihrer Außenstände einen bestimmten Kredit unmittelbar ausgelöst habe. Damit würde nämlich verkannt, dass ein Gläubiger mit zahlreichen Außenständen, der seinerseits Kredit in Anspruch nimmt, hierbei wirtschaftlich keinen genauen Gleichlauf zwischen der jeweiligen Höhe der Außenstände und derjenigen seiner Kredite herstellen kann. Entscheidend sei vielmehr, dass die Haushaltswirtschaft des Bundes nicht anders als die eines kaufmännischen Unternehmens durch eine Vielzahl von Außenständen, die Notwendigkeit der Bereitstellung liquider Mittel und ein bestimmtes, die Außenstände in der Regel übersteigendes Kreditvolumen beeinflusst ist, dessen Inanspruchnahme, im ganzen gesehen, durch die Verzögerung von Zahlungseingängen mit bedingt ist und zu einem laufenden, der jeweiligen Lage auf dem Kapitalmarkt entsprechenden Zinsaufwand führt. In Anbetracht dieser typischen Zusammenhänge kann davon ausgegangen werden, dass der Kreditbedarf der Bundesrepublik Deutschland, berücksichtigt man die Vielfalt ihrer Schuldner in allen Bereichen staatlicher Betätigung, bei rechtzeitigem Eingang aller Zahlungen geringer sein würde (vgl. hierzu Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 17. April 1978 – II ZR 77/77 – veröffentlicht in ZfB 1978, 393 und Hansa 1978, 1854, worin es um die Verzugszinsen für eine Schadensersatzforderung aus der Anfahrung eines Dalbens gegangen ist). Dies rechtfertigt es, auch hier einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zahlungsverzug des Beklagten und dem auf den geschuldeten Betrag entfallenden Teil des gesamten Zinsaufwands der Klägerin anzunehmen und demgemäß nach § 287 ZPO ihren Verzugsschaden in Höhe der üblichen Zinssätze zu ermitteln, die sie während des Verzuges jeweils selber zu zahlen hat.

Diese Zinssätze hat die Klägerin während des Berufungsrechtszuges durch Vorlage eines sie wiedergebenden Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 3.12.1993 und vom 21.3.1994 glaubhaft dargetan. Diese liegen allerdings teilweise unter den der Klägerin in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Zinsen und bedürfen insoweit einer Änderung zu Gunsten des Beklagten.

Soweit der Beklagte gegenüber dem durch das Schreiben des Bundesministers der Finanzen aufgeschlüsselten Zinsanspruch geltend macht, die Bundesrepublik Deutschland erhalte täglich treuhänderisch von der Gemeinschaft der Steuerzahler Gelder in Milliardenhöhe und verstoße gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß 254 BGB, wenn sie mit diesen Geldern nicht sachgerecht umgehe und mehr Geld ausgebe, als sie habe, hält die Berufungskammer diesen nicht weiter belegten Einwand für unbegründet.

3. Das Rheinschifffahrtsgericht hat schließlich auch mit Recht die Einrede der Verjährung als unbegründet erachtet.

Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Verjährung des Klageanspruchs sich nach § 117 Absatz 1 Nr. 7 BinnSchG richtet, also der einjährigen Frist unterliegt. Diese Frist begann nach § 117 Absatz 2 BinnSchG mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden war. Mithin begann die Verjährungsfrist am 1.1.1991.
 

Diese Frist ist durch gerichtliche Geltendmachung der Klageforderung nach § 209 BGB rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch die Zustellung eines Mahnbescheids, der nach § 209 Absatz 2 Nr. 1 BGB der Erhebung der Klage gleichsteht, unterbrochen worden. Zwar ist tatsächlich die Zustellung des Mahnbescheids nicht vor dem 31.12.1991 erfolgt. Insofern greift jedoch § 693 Absatz 2 ZPO ein. Nach dieser Vorschrift treten die Wirkungen einer Zustellung, durch die die Verjährung unterbrochen werden soll, bereits mit der Anbringung des Antrages auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. "Demnächst" im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Zustellung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist erfolgt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruchssteller berechtigt ist, die Verjährungsfrist bis zum letzten Tage auszunutzen, er also seinen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides noch am letzten Tage der Frist anbringen darf, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Wenn sich dann die Zustellung verzögert, der Gegner also über die nach den Umständen angemessene Frist hinaus im Ungewissen darüber bleibt, ob der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, kommt es darauf an, ob die Verzögerung dem Antragsteller vorzuwerfen ist oder ob sie auf Umständen beruht, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte, insbesondere auf solchen im Geschäftsbereich des Gerichts. Unter den hier gegebenen Umständen kann der Klägerin keine schuldhafte Verzögerung in diesem Sinne vorgeworfen werden.

Zwar hat die Klägerin das Mahngesuch bei einem unzuständigen Gericht, hier dem Amtsgericht Mainz, eingereicht, ihr nachteilige Schlüsse können daraus aber schon deshalb nicht gezogen werden, weil das Amtsgericht Mainz noch innerhalb des Laufes der Verjährungsfrist am 28.10.1991 das Mahnverfahren auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht St. Goar verwiesen hat. Das Amtsgericht St. Goar hat dann unter dem 11.12.1991, also noch während des Laufes der Verjährungsfrist Mahnbescheid über die Klageforderung gegen den Beklagten erlassen, durch den die Verjährungsfrist dann rechtzeitig unterbrochen worden ist.

Unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten, die Klägerin hätte mit ihrem Mahngesuch einen besonderen Antrag auf Zustellung des Mahnbescheids im Ausland verbinden müssen. Einen solchen Antrag kennt das Gesetz nicht. Nach § 270 Abs. 1 ZPO erfolgen Zustellungen von Amts wegen. Es mag sein, dass ein Mahngesuch verzögert wird, wenn fehlerhaft eine Anschrift des Antragsgegners im Inland angegeben wird, obwohl tatsächlich nur ein Wohnsitz im Ausland besteht. Hier war aber von vornherein nur eine Anschrift des Beklagten in den Niederlanden im Mahngesuch angegeben, unter der die Parteien zuvor miteinander korrespondiert hatten. Die Zustellung ist dann auch entsprechend §§ 199, 202 ZPO unter der jetzigen Anschrift des Beklagten bewirkt worden, ohne dass aus den Akten Schwierigkeiten der niederländischen Behörden bei der Durchführung der Zustellung ersichtlich wären. Dass die Zustellung des Mahnbescheids vom 11.12.1991 an den Beklagten durch das niederländische Arrondissementsgericht in Roermond erst am 19.9.1992 bewirkt worden ist, kann der Klägerin unter diesen Umständen nicht zugerechnet werden. Auf diese Verzögerung der Zustellung hatte sie keinen Einfluss. Zudem hat das Amtsgericht St. Goar, was der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, durch Verfügung vom 30.12.1991, also gleichfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist dem Präsidenten des Landgerichts Koblenz den Antrag zur Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks im Ausland vom 30.12.1991 betreffend die Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Arrondissementgericht in Roermond/Niederlande vorgelegt, so dass auch insofern nicht ersichtlich ist, weshalb ein besonderer Antrag erforderlich gewesen wäre oder die Durchführung der Zustellung im Auslande hätte beschleunigen können.
 

Nach alledem musste die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.

 

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:


1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 27.10.1993 - 4 C 18/92 BSchRh - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.