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316 Z - 9/94 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 15.06.1994
Aktenzeichen: 316 Z - 9/94
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Nochmals: Ein über 4 % hinausgehender Anspruch der Bundesrepublik Deutschland auf Verzugszinsen setzt nicht voraus, daß sie gerade wegen der geschuldeten Forderung einen höher verzinslichen Kredit aufgenommen hat oder weiterhin in Anspruch nehmen mußte.Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Zahlungsverzug eines Schuldners und dem auf den geschuldeten Betrag entfallenden Teil des gesamten Zinsaufwands eines Gläubigers ist ebenso wie bei kaufmännischen Unternehmen auch bei der Haushaltswirtschaft des Bundes gegeben. Jedoch können nur die Verzugszinsen anerkannt werden, welche die Bundesrepublik Deutschland für die einzelnen Verzugszeiträume tatsächlich zu zahlen hatte.Eine die Verjährung unterbrechende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids tritt auch bei der Verzögerung der Zustellung ein, wenn die Verzögerungen dem Antragsteller nicht vorzuwerfen sind oder auf Umständen beruhen, auf die der Antragsteller keinen Einfluß hatte. Ist ein Mahnbescheid im Ausland zuzustellen, bedarf es hierzu keines besonderen Antrags in Verbindung mit dem Mahngesuch.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 15.6.1994

316Z-9/94

(Rheinschiffahrtsgericht St. Goar)

Zum Tatbestand:

Am 19.06.1990 streifte der Beklagte mit dem von ihm verantwortlich geführten MS J auf der Bergfahrt bei Rhein-km 553,7 (Betteck) eine linksrheinisch liegende grüne Tonne. Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, hat behauptet, der Beklagte habe die Tonne abgefahren. Sie verlangt Ersatz ihrer Aufwendungen für die zunächst provisorische und alsdann endgültige Wiederbefestigung der Tonne sowie Verzugszinsen von 9c/c, bzw. 8,75 `1 C.
Der Beklagte hat bestritten, daß die Tonne abgefahren worden sei. Die Tonne habe sich nach der Anfahrung nicht von der Stelle bewegt. Die Klägerin hätte nichts veranlassen müssen.

Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung, mit der sich der Beklagte gegen die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil gewendet sowie geltend gemacht hat, daß die Klägerin die verlangten Zinsen nicht unter Beweis gestellt habe und daß der Schadensersatzanspruch verjährt sei, hatte nur hinsichtlich eines Teils der Zinsansprüche der Klägerin Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

..Die Berufung des Beklagten ist in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden. In der Sache konnte die Berufung allerdings nur insoweit Erfolg haben, als es um einen Teil der Zinsansprüche der Klägerin geht.

Das Rheinschiffahrtsgericht, dessen Zuständigkeit keinen Bedenken unterliegt, hat mit Recht festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin wegen einer schuldhaften Eigentumsverletzung Schadensersatz nach den §§ 823.249 BGB schuldet: denn er hat mit MS J fahrlässig die von der Klägerin im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten auf dein Rhein linksrheinisch bei Rhein-km 553,700 ausgelegte Tonne abgefahren, so daß die Klägerin diese Tonne zunächst provisorisch befestigen und später erneut endgültig verankern mußte, wodurch ihr Kosten in Höhe der nicht verjährten Klageforderung entstanden sind. Ihre Zinsforderung ist allerdings nur teilweise begründet.

Diese Überzeugung stützt die Berufungskammer auf folgende Erwägungen:

1. Zu Unrecht wendet sich der Beklagte gegen die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil.

Aufgrund der erstinstanzlichen Beweisergebnisses sieht auch die Berufungskammer als erwiesen an, daß der Beklagte die in Rede stehende grüne Tonne nicht nur angefahren, sondern diese auch abgefahren hat.

Der Zeuge 0.. der als Wahrschauer am Betteck tätig gewesen ist, hat seinen Aussagen zufolge gesehen, daß der Beklagte mit seinem Schiff die Tonne abgefahren hat. Darüber hat der Zeuge in das Betriebstagebuch der Wahrschaustation eine Notiz unter dem 19.06.1990 gemacht. In dieser Notiz ist ausdrücklich bemerkt, daß MS J die grüne Tonne bei Rhein-km 553,7 abgefahren hat. In diesem Sinne hat sich dieser Zeuge auch eindeutig bei seiner Vernehmung vor dem Rheinschiffahrtsgericht geäußert und erklärt, die Tonne sei nach der Anfahrung abgetrieben. Die Berufungskammer sieht keinen durchgreifenden Grund, dieses vom Zeugen wiedergegebene Geschehen in Zweifel zu ziehen, zumal nach den Angaben des Zeugen W., des Leiters der Außenstelle des Wasser- und Schiffahrtsamtes Bingen in St. Goar, der sich insoweit auf die Unterlagen seiner Behörde gestützt hat, die grüne Tonne bei Kilometer 553,90 frei im Wasser treibend geborgen worden ist. Hinzu kommt, daß keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Dritter die fragliche Tonne abgefahren haben könnte.

Die weiteren Angaben des Zeugen O. darüber, wie die Tonne nach der Anfahrung abgetrieben sein soll, rechtfertigen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage, daß die Tonne durch die Anfahrung auch abgerissen worden ist.

Soweit die Zeugin T. von Bord der MS J nach der Vorbeifahrt ihres Schiffes am Betteck noch längere Zeit die grüne Tonne an ihrer Liegestelle beobachtet haben will, beweist nicht, daß die Anfahrung der Tonne folgenlos geblieben ist.
Wie der Zeuge W. bekundet hat, der als Bauingenieur und Leiter der Außenstelle des Wasser- und Schiffahrtsamtes Bingen in St. Goar mit den Strömungsverhältnissen in seinem Amtsbereich vertraut sein muß, bestand im Bereich der Liegestelle der Tonne praktisch keine Strömung, vielmehr fließt dort das Wasser eher bergauf.

Wäre die Tonne mit nennenswerter Geschwindigkeit zu Tal getrieben, hätte sie später nicht lediglich 200 m unterhalb ihrer ursprünglichen Lage geborgen werden können. Die Tonne kann unter diesen Umständen nur langsam zu Tal getrieben sein, was bei der Zeugin den Eindruck erweckt haben kann, die Tonne sei liegengeblieben.
Hinzu kommt, daß MS J weiter zu Berg fuhr und mit zunehmenden Abstand Wahrnehmungen der Zeugin über eine Änderung der Lage der Tonne verschlechtert wurden.


2. Mit Erfolg wendet sich der Beklagte allerdings gegen einen Teil des Zinsanspruchs der Klägerin. Richtig ist, daß ein Gläubiger zur Begründung eines über die Mindestverzinsung von 4 % hinausgehenden Verzugsschadens (§ 288 BGB) im allgemeinen darlegen und beweisen muß, daß er infolge des Verzuges entweder einen höher verzinslichen Kredit aufnehmen - oder
weiterhin in Anspruch nehmen - mußte oder ihm Gewinn in entsprechender Höhe entgangen ist.

Jedoch ist in der hier einschlägigen deutschen Rechtsprechung anerkannt, daß es die Anforderungen an die Geltendmachung eines über 4 c hinausgehenden Verzugsschadens überspannt, wollte man von der Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin den genauen Nachweis verlangen, daß ein einzelner Posten innerhalb ihrer Außenstände einen bestimmten Kredit unmittelbar ausgelöst habe.
Damit würde nämlich verkannt, daß ein Gläubiger mit zahlreichen Außenständen, der seinerseits Kredit in Anspruch nimmt, hierbei wirtschaftlich keinen genauen Gleichlauf zwischen der jeweiligen Höhe der Außenstände und derjenigen seiner Kredite herstellen kann.
Entscheidend sei vielmehr, daß die Haushaltswirtschaft des Bundes nicht anders als die eines kaufmännischen Unternehmens durch eine Vielzahl von Außenständen, die Notwendigkeit der Bereitstellung liquider Mittel und ein bestimmtes, die Außenstände in der Regel übersteigendes Kreditvolumen beeinflußt ist, dessen Inanspruchnahme, im ganzen gesehen, durch die Verzögerung von Zahlungseingängen mit bedingt ist und zu einem laufenden, der jeweiligen Lage auf dem Kapitalmarkt entsprechenden Zinsaufwand führt.

In Anbetracht dieser typischen Zusammenhänge kann davon ausgegangen werden, daß der Kreditbedarf der Bundesrepublik Deutschland, berücksichtigt man die Vielfalt ihrer Schuldner in allen Bereichen staatlicher Bestätigung, bei rechtzeitigem Eingang aller Zahlungen geringer sein würde (vgl.hierzu Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - veröffentlicht in ZFB 1978, 393 und Hanna 1978, 1854, worin es um die Verzugszinsen für eine Schadensersatzforderung aus der Anfahrung eines Dalbens gegangen ist).

Dies rechtfertigt es, auch hier einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zahlungsverzug des Beklagten und dem auf den geschuldeten Betrag entfallenden Teil des gesamten Zinsaufwands der Klägerin anzunehmen und demgemäß nach § 287 ZPO ihren Verzugsschaden in Höhe der üblichen Zinssätze zu ermitteln, die sie während des Verzuges jeweils selber zu zahlen hat.

Diese Zinssätze hat die Klägerin während des Berufungsrechtszuges durch Vorlage eines sie wiedergebenden Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 3.12.1993 und vom 21.03.1994 glaubhaft dargetan. Diese liegen allerdings teilweise unter den der Klägerin in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Zinsen und bedürfen insoweit einer Änderung zu Gunsten des Beklagten.

Soweit der Beklagte gegenüber dem durch das Schreiben des Bundesministers der Finanzen aufgeschlüsselten Zinsanspruch geltend macht, die Bundesrepublik Deutschland erhalte täglich treuhänderisch von der Gemeinschaft der Steuerzahler Gelder in Milliardenhöhe und verstoße gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB, wenn sie mit diesen Geldern nicht sachgerecht umgehe und mehr Geld ausgebe, als sie habe, hält die Berufungskammer diesen nicht weiter belegten Einwand für unbegründet.

3. Das Rheinschiffahrtsgericht hat schließlich auch mit Recht die Einrede der Verjährung als unbegründet erachtet.

Der Beklagte geht zutreffend davon aus, daß die Verjährung des Klageanspruchs sich nach § 117 Absatz 1 Nr. 7 BinSchG richtet, also der einjährigen Frist unterliegt.

Diese Frist begann nach § 117 Absatz 2 BinSchG mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden war. Mithin begann die Verjährungsfrist am 1.01.1991.

Diese Frist ist durch gerichtliche Geltendmachung der Klageforderung nach § 209 BGB rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch die Zustellung eines Mahnbescheides, der nach § 209 Absatz 2 Nr. 1 BGB der Erhebung der Klage gleichsteht, unterbrochen worden.

Zwar ist tatsächlich die Zustellung des Mahnbescheids nicht vor dem 31.12.1991 erfolgt. Insofern greift jedoch § 693 Absatz 2 ZPO ein.

Nach dieser Vorschrift treten die Wirkungen einer Zustellung, durch die die Verjährung unterbrochen werden soll, bereits mit der Anbringung des Antrages auf Erlaß des Mahnbescheids ein, wenn die Zustellung „demnächst" erfolgt.

„Demnächst" im Sinne des Gesetzes bedeutet, daß die Zustellung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist erfolgt, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Anspruchsteller berechtigt ist, die Verjährungsfrist bis zum letzten Tage auszunutzen, er also seinen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides noch am letzten Tage der Frist anbringen darf, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Wenn sich dann die Zustellung verzögert, der Gegner also über die nach den Umständen angemessene Frist hinaus im Ungewissen darüber bleibt, ob der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, kommt es darauf an, ob die Verzögerung dem Antragsteller vorzuwerfen ist oder ob sie auf Umständen beruht, auf die der Antragsteller keinen Einfluß hatte, insbesondere auf solchen im Geschäftsbereich des Gerichts.

Unter den hier gegebenen Umständen kann der Klägerin keine schuldhafte Verzögerung in diesem Sinne vorgeworfen werden.

Zwar hat die Klägerin das Mahngesuch bei einem unzuständigen Gericht, hier dem Amtsgericht Mainz, eingereicht, ihr nachteilige Schlüsse können daraus aber schon deshalb nicht gezogen werden, weil das Amtsgericht noch innerhalb des Laufes der Verjährungsfrist am 28.10.1991 das Mahnverfahren auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht St. Goar verwiesen hat.

Das Amtsgericht St. Goar hat dann unter dem 11. 12.1991, also noch während des Laufes der Verjährungsfrist Mahnbescheid über die Klageforderung gegen den Beklagten erlassen, durch den die Verjährungsfrist dann rechtzeitig unterbrochen worden ist.

Unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten, die Klägerin hätte mit ihrem Mahngesuch einen besonderen Antrag auf Zustellung des Mahnbescheids im Ausland verbinden müssen. Einen solchen Antrag kennt das Gesetz nicht.

Nach § 270 Abs. 1 ZPO erfolgen Zustellungen von Amts wegen. Es mag sein, daß ein Mahngesuch verzögert wird, wenn fehlerhaft eine Anschrift des Antragsgegners im Inland angegeben wird, obwohl tatsächlich nur ein Wohnsitz im Ausland besteht.

Hier war aber von vornherein nur eine Anschrift des Beklagten in den Niederlanden im Mahngesuch angegeben, unter der die Parteien zuvor miteinander korrespondiert hatten.

Die Zustellung ist dann auch entsprechend §§ 199, 202 ZPO unter der jetzigen Anschrift des Beklagten bewirkt worden, ohne daß aus den Akten Schwierigkeiten der niederländischen Behörden bei der Durchführung der Zustellung ersichtlich wären.
Daß die Zustellung des Mahnbescheids vom 11.12.1991 an den Beklagten durch das niederländische Arrondissementsgericht in Roermond erst am 19.09.1992 bewirkt worden ist, kann der Klägerin unter diesen Umständen nicht zugerechnet werden.

Auf diese Verzögerung der Zustellung hatte sie keinen Einfluß. Zudem hat das Amtsgericht St. Goar, was der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, durch Verfügung vom 30.12.1991, also gleichfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist, dem Präsidenten des Landgerichts Koblenz den Antrag zur Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks im Ausland vom 30.12.1991 betreffend die Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Arrondissementgericht in Roermond/Niederlande vorgelegt, so daß auch insofern nicht ersichtlich ist, weshalb ein besonderer Antrag erforderlich gewesen wäre oder die Durchführung der Zustellung im Ausland hätte beschleunigen können.

Nach alledem mußte die Berufung des Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen werden.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

I.....

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.398,03 sowie folgende Zinsen aus dem Betrag von 3.392,03 DM zu zahlen:

9 % für die Zeit vom 7. November 1990 bis 10. Juni 1991,
8,75 % für die Zeit vom 11. Juni 1991 bis 3. November 1992,
8,40 % für die Zeit vom 4. November 1992 bis 24. November 1992,
7,65 % für die Zeit vom 25. November 1992 bis 20. Januar 1993,
7,55 % für die Zeit vom 21. Januar 1993 bis 10. März 1993,
7,20 % für die Zeit vom 11. März 1993 bis 22. März 1993,
6,85 % für die Zeit vom 23. März 1993 bis 29. August 1993,
6,50 % für die Zeit vom 30. August 1993 bis 19. Oktober 1993, 6,15 % für die Zeit vom 20. Oktober 1993 bis 2. Dezember 1993, 5,95 % für die Zeit ab 3. Dezember 1993.


2. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen........ "

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1994 - Nr.18 (Sammlung Seite 1493 ff.); ZfB 1994, 1493 ff.