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51 OWI 802 Js 8029/11 BSch - Amtsgericht (Rheinschiffahrtsgericht)
Entscheidungsdatum: 26.04.2011
Aktenzeichen: 51 OWI 802 Js 8029/11 BSch
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Amtsgericht Mannheim
Abteilung: Rheinschiffahrtsgericht

Leitsatz:

Ein verantwortlicher Schiffsführer darf den Fahrstand eines Schiffes vorübergehend verlassen, ohne dass dadurch der Rudergänger zum Schiffsführer wird.

Beschluss des Rheinschiffahrtsgericht Mannheim

vom 26. April 2011

Az.: 51 OWI 802 Js 8029/11 BSch

rechtskräftig

In der Bußgeldsache ...
wegen Verletzung der Pflichten als Schiffsführer
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Gegen den Betroffenen erging am 07.12.2009 durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest der aus den Akten ersichtliche Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Im Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen vorgeworfen, das GMS »A.« geführt zu haben, ohne im Besitz eines Rheinpatents zu sein. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht widersprochen. Eine Anhörung des Betroffenen war entbehrlich (§ 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG). Der Betroffene ist von Beruf Steuermann. Am 10.10.2009 war er als Steuermann auf dem Gütermotorschiff »A.«, Heimathafen R., amtliche Schiffsnummer xxx. Das GMS fuhr in der Betriebsform A 1. Gegen 09.30 Uhr befand sich der Betroffene bei Rhein-km 370 am Steuer, ohne im Besitz eines Rheinpatents zu sein, während der Schiffsführer H. in der Schiffsführerwohnung frühstückte. Ein direkter Weg vom Steuerhaus zur Schiffsführerwohnung bestand nicht. Der Schiffsführer kann nur von außen herum das Steuerhaus betreten.
Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der Vorwurf, dass der Betroffene ohne gültiges Rheinpatent das GMS »A.« führte, konnte nicht aufrecht erhalten werden. Die Verantwortung des Schiffsführers dauert während der ganzen Reise uneingeschränkt fort. Er muss während der Fahrt an Bord sein (§ 1.02 RheinSchPVO), darf sich allerdings kurzfristig für Mahlzeiten, Toilettengang, Herbeischaffen von Unterlagen usw. vertreten lassen, ohne dadurch die Schiffsführung aufzugeben (vgl. Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Aufl., § 1.02 Rn. 7). Der Schiffsführer H. nahm in seiner Wohnung auf dem Schiff das Frühstück ein. Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die die Überlassung des Ruders als risikoreich erscheinen ließen. Weder die Witterung noch die Verkehrslage noch die befahrene Strecke nach dem Passieren des Ölhafens Karlsruhe sprachen gegen eine kurzfristige Überlassung des Ruders an den Betroffenen. Der Betroffene war auch als Rudergänger vorübergehend geeignet (§ 1.09 Nr. 1 RheinSchPVO, vgl. Bemm/von Waldstein aaO § 1.09 Rn. 7). Über ein Schiffsführerpatent brauchte er nicht zu verfügen, da die eigentliche Führung des Fahrzeugs weiterhin bei dem verantwortlichen Schiffsführer lag.

 

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2011 - Nr.11 (Sammlung Seite 2154.); ZfB 2011, 2154