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6 Cs 1086/64 BSch - Amtsgericht (Rheinschiffahrtsgericht)
Entscheidungsdatum: 17.09.1965
Aktenzeichen: 6 Cs 1086/64 BSch
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
Abteilung: Rheinschiffahrtsgericht

Leitsatz:

Die nach Art. 39 Nr. 6 RheinSchUO erfolgte Neufestsetzung der Bemannung, die sich bisher nach einem vor dem 1. 1. 1963 ausgestellten Schiffsattest bestimmte, hat nicht zur Folge, daß mit Ausstellung des neuen Attestes die höhere Bemannung schon vor dem 1. 1. 1967 vorhanden sein muß. Nach Art. 39 Nr. 6 besteht lediglich die Verpflichtung, das Schiff zwecks Prüfung und Neufestsetzung der Mindestbemannung einer Untersuchungskommission vorzuführen.

Urteil des Amtsgerichts Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort

vom 17. September 1965

6 Cs 1086/64 BSch. (Rechtskräftig)


Aus den Entscheidungsgründen:

Das Motorschiff des angeklagten Schiffsführers (1701 f, 1200 PS) mul3te gemäß dem vor dem 1. 1. 1963 ausgestellten Schiffsattest mit 2 Matrosen und 1 Schiffsjunger bemannt sein. Die Schiffsuntersuchungskommission, der das Schiff gemäß Art. 39 Nr. 6 RhSchUO zur Prüfung und Neufestsetzung vorgeführt worden war, stellte ein neues Attest entsprechend der Neuregelung der Mindestbemannung in Art. 39 am 3. 5. 1963 dahingehend aus, daß letztere aus 2 Matrosen, 1 Matrosenmotor wart und 1 Schiffsjungen bestehen mußte. Am 14. 8. 1964 wurde das Schiff mit einer Bemannung von 2 Matrosen und 1 Schiffsjungen auf dem Rhein angetroffen. Der Angeklagte wurde wegen erwiesener Unschuld auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Das Rheinschifffahrtsgericht führt in seinen Gründen dazu aus:

„Motorgüterschiffe, die ein vor dem 1. Januar 1963 ausgestelltes Schiffsattest haben, in dem eine niedrigere als nach den Ziffern 1 und 2 vorgeschriebene Mindestbemannung festgesetzt worden ist, brauchen die Mindestbemannung nach dieser Bestimmung erst ab 1. 1. 1967 zu erhöhen. Sie müssen allerdings vor diesem Zeitpunkt einer Schiffsuntersuchungskommission zur Prüfung und Neufestsetzung der Mindestbemannung vorgeführt werden. Aus dieser durch die 16. Änderungsverordnung vom 12. 1. 1963 (Bundesgesetzblatt Teil II 1963 Seite 31) geschaffenen Übergangsbestimmung ergibt sich, daß alle Motorgüterschiffe, die ein vor dem 1. 1. 1963 ausgestelltes Schiffsattest haben oder hatten, erst ab 1. 1. 1967 ihre Mindestbemannung entsprechend der ebenfalls geänderten Vorschrift des Artikels 39 Nr. 1 der Schiffsuntersuchungsordnung zu erhöhen haben. Sie müssen lediglich bis spätestens 31. 12. 1966 zur Neufestsetzung der Mindestbemannung der Schiffsuntersuchungskommission vorgeführt werden. Der Angeklagte führte aber sein Fahrzeug bereits am 3. Mai 1963 zur Neufestsetzung vor. Selbst wenn die Schiffsuntersuchungskommission es für angemessen hielt, das alte Attest einzuziehen und ein neues Attest zu erteilen, so kann daraus eine Verpflichtung des Angeklagten, bereits ab 3. Mai 1963 die Mindestbemannung zu erhöhen, nicht folgen. Man könnte diese Auffassung vertreten, weil der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat, also am 14. 8. 1964, nicht mehr im Besitz eines vor dem 1. Januar 1963 ausgestellten Schiffsattestes war. Diese Ansicht ist jedoch nicht haltbar, weil sie gegen den insoweit klaren Wortlaut des Artikels 39 Nr. 6 verstößt, wonach die Mindestbemannung erst ab 1. Januar 1967 zu erhöhen ist. Auch würde dann derjenige Schiffsführer, der sein Fahrzeug möglichst früh zur Neufestsetzung der Mindestbemannung vorgeführt hätte und dem ein neues Attest erteilt worden wäre, schlechter gestellt sein als derjenige, welcher erst unmittelbar vor dem 1. 1. 1967 sein Fahrzeug vorführen würde. Aus allem ergibt sich, daß der Angeklagte deshalb nicht bestraft werden darf, weil er ursprünglich im Besitze eines vor dem 1. Januar 1963 ausgestellten Schiffsattestes war, nach welchem als Mindestbemannung lediglich zwei Matrosen und ein Schiffsjunge genügten."