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II ZR 181/64 - Bundesgerichtshof (-)
Entscheidungsdatum: 01.12.1966
Aktenzeichen: II ZR 181/64
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: -

Leitsatz:

Zum Nachweis von Montagefehlern bei Ausführung von Getriebereparaturen auf einem Schlepper.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 1. Dezember 1966

II ZR 181/64

(Oberlandesgericht Karlsruhe)

Zum Tatbestand:

Der mit einem Dieselmotor (Baujahr 1941) und einem Wendegetriebe ausgestattete Motorschlepper H des Klägers befand sich etwa 4 Wochen zur Reparatur im Betrieb der Beklagten zwecks Neubesohlung der Lamellenscheiben im Wendegetriebe, das ausgebaut wurde. Dabei mußten die Getriebewellenflansche von dem Kurbelwellenflansch (mit Schwungrad) einerseits und vom Schraubenwellenflansch andererseits, mit denen sie durch Kupplungsbolzen verbunden waren, gelöst und später wieder verbunden werden. Etwa 1 Monat nach der Reparatur sind während einer Fahrt auf dem Neckar alle 8 Kupplungsbolzen an dem Kurbelwellenflansch (Schwungradkupplung) gebrochen, so daß sich das etwa 3 t schwere Schwungrad von der Welle löste, an der Schiffsmaschine schwerer Schaden entstand und der Schlepper längere Zeit betriebsunfähig war.

Der Kläger verlangt Schadensersatz für Reparaturkosten und Betriebsausfall in Höhe von insgesamt 40000,- DM, weil die Beklagten Montagefehler begangen hätten, indem sie

a) die Kupplungsbolzen für die Verbindung zwischen Getriebewellenflansch und Kurbelwellenflansch (Schwungrad) „abgedreht" hätten, so daß die Bolzen in den Bohröffnungen Spiel bekommen hätten; bei dem schlechten Zustand der alten Bolzen hätten neue verwendet werden müssen;
b) die Kupplungsflächen dieser Verbindung nicht plan aufeinander montiert hätten, so dass auch zwischen den Flanschen selbst eine Klaffung entstanden sei.

Die Beklagten haben diese Behauptungen bestritten und erklärt, daß alle Bolzen damals noch brauchbar gewesen und ordnungsgemäß wieder eingesetzt worden seien. Dagegen habe der Kläger trotz warnender Hinweise des Werkmeisters der Beklagten sämtliche Verankerungsschrauben am Getriebe eigenmächtig gelockert, wodurch die Bohrlöcher langsam deformiert worden seien. Außerdem hätten die durch eine nach der Reparatur erlittene Havarie bedingte Zerstörung der Ruderanlage und die darauf beruhenden exzentrischen Schwankungen des Propellers zu dem Schaden beigetragen.
Die Klage wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

Auf Grund der Beweisaufnahme ist im angefochtenen Urteil festgestellt, daß die Schäfte der Bolzen nicht egalisiert worden seien. Das Gegenteil hat auch der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Die beim Unfall in die Brüche gegangenen Bolzen hat er nicht vorgelegt. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung ohne Rechtsfehler getroffen. Den starken Seitendruck, den das Schwungrad auf die Bolzen ausübt, haben die Bolzenschäfte auszuhalten. Die Schäfte müssen, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die Bohrlöcher in festem Sitz ausfüllen, sie stellen die eigentliche Verbindung der Flanschen dar und übertragen deren Drehung. Diese Aufgabe haben die Schöffe im vorliegenden Fall nach der getroffenen Feststellung erfüllt.
Auf die Gewinde , die nach der Feststellung des Berufungsgerichts außerhalb der Bohrlöcher liegen, werden die Muttern aufgeschraubt. Hierdurch wird verhindert, daß die Bolzenschäfte sich aus den Bohrlöchern lösen können. Nach einem Egalisieren der Gewinde, wie es hier teilweise geschah, werden die Bolzen nur dann unbrauchbar, wenn sie den festen Sitz der Muttern nicht mehr gewährleisten. Das war hier nicht der Fall, da die Bolzen nach dem Einsetzen in die Bohrlöcher einwandfrei und fest saßen. Der Kläger hat keinen Beweis dafür angetreten, daß die Gewinde nach dem teilweisen Egalisieren ihrer Aufgabe, die aufgeschraubten Muttern festzuhalten, nicht hätten gerecht werden können. Hierfür hätte erst durch Zeugen der Zustand der Gewinde bewiesen werden müssen, bevor der angetretene Sachverständigenbeweis hätte erhoben werden können. Ein solcher Zeugenbeweis ist nicht angetreten. Hiernach ist im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler auf Grund der Beweisaufnahme die Feststellung getroffen, daß nach dem teilweisen Egalisieren der Gewinde die Bolzen noch brauchbar waren und nicht durch neue ersetzt werden mußten.
Die Fachkunde der Arbeiter der Beklagten hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Der dagegen erhobene Revisionsangriff ist unzulässig.
Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kupplungsflächen seien plan aufeinander montiert worden. Auch dieser Revisionsangriff ist unzulässig.
Das Berufungsgericht konnte nach der ihm zukommenden Beweiswürdigung feststellen, daß ein Prüfblech von 1/100 mm an keiner Stelle noch unterzuschieben gewesen sei.
Daraus konnte es, ohne einen Sachverständigen zu hören, den Schlug ziehen, daß die Kupplungsflächen plan aufeinander lagen.
Die Revision beruft sich darauf, der gerichtliche Sachverständige W. habe erklärt, es hätten bestimmte Messungen vorgenommen werden müssen; die Beklagten hätten selbst nicht behauptet, diese Messungen vorgenommen zu haben. Der Revisionseinwand ist nicht begründet. Der Sachverständige hat ausgeführt, man habe die Motorenanlage ohne Schwingungsberechnung eingebaut. Auch fehlten die Unterlagen dafür, daß nach Einbau des Motors die Kurbelwellenatmung, die nur bis zum 5/loo zulässig sei, gemessen worden sei. Da der Einbau des Motors nebst Getriebe und sonstigem Zubehör schon so lange zurückliege, sei eine genaue Feststellung darüber, ob der Motor mit Zubehör mangelhaft eingebaut worden sei, unmöglich. Die Motorenanlage ist von den Beklagten nicht eingebaut worden. Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß er die Beklagten beauftragt habe, Schwingungsberechnung und Atmungsmessungen vorzunehmen. Er hat vielmehr im Termin vom 23. Dezember 1963 erklärt, die Befestigung des Motors sei Sache seiner Vertragswerkstätte, also nicht der Beklagten. Ein etwaiger Mangel in dieser Richtung fällt demnach nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten."