Rechtsprechungsdatenbank

II ZR 198/63 - Bundesgerichtshof (Zivilgericht)
Entscheidungsdatum: 22.11.1965
Aktenzeichen: II ZR 198/63
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Zivilgericht

Leitsatz:

Die Festfrachtbestimmungen gelten auch für die aus Unterfrachtverträgen geschuldeten Vergütungen. Der Hauptfrachtführer kann gegenüber einer Nachforderung des Unterfrachtführers, der nachweislich die amtlich festgesetzte Fracht nicht gekannt hat, die Zahlung des Differenzbetrages nicht deshalb verweigern, weil er seinerseits auch nur ein untertarifliches Entgelt vom Verlader erhalten hat

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 22. November 1965

II ZR 198/63

(Oberlandesgericht Düsseldorf)

Zum Tatbestand:

Der Kläger führte im Jahre 1958 als Unterfrachtführer des Beklagten Kiesfahrten und Frachten durch, die unter der festgesetzten Fracht lagen. Er verlangt den Unterschiedsbetrag von über 6400,- DM nebst Zinsen und behauptet, er habe das abweichende Entgelt nicht in Kenntnis des tarifmäßigen Entgelts vereinbart. Der Beklagte bestreitet die Unkenntnis und erklärt ferner, sie (die Beklagte) erhalte von dem Verlader, einer Baustoffhandelsgesellschaft, auch nur eine untertarifliche Vergütung, von der sie die gesetzlich zulässigen Abzüge gemacht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat für die hier in Frage kommende Zeit eine Frachtverkürzung von 6 405,64 DM festgestellt. Aufgrund der Beweisaufnahme ist es zu der Überzeugung gekommen, daß dem Kläger bei Abschlug der Frachtverträge das amtlich festgesetzte Entgelt nicht bekannt gewesen sei und daß sich der Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend mit einer untertariflichen Bezahlung einverstanden erklärt habe. Nach § 31 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (BSchVG, BGBI 1953, 1, 1453) sei daher der Kläger - nicht die Bundesrepublik - zur Nachforderung des Unterschiedsbetrag berechtigt.
Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsirrig ist die Auffassung der Revision, § 31 BSchVG gelte nicht für die aus Unterfrachtverträgen geschuldeten Vergütungen. Der Vertrag zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer ist ein Frachtvertrag. Der Unterfrachtführer erhält für seine Verkehrsleistungen amtlich festgesetzte (§§ 21 ff BSchVG) und damit vom Hauptfrachtführer geschuldete (§ 31 Abs. 1 S. 2 BSchVG) Entgelte (Transportsätze usw.). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes und entspricht auch seinem Zweck, im Wege staatlicher Lenkung dem die Verkehrsleistung erbringenden Frachtführer angemessene Frachten zu gewährleisten (Kählitz, Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr S. 31; Vortisch-¬Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 3. Aufl. S. 527). Nur eine solche Auslegung wird auch dem weiteren Zweck des Gesetzes gerecht, die Leistungen und Entgelte der Binnenschiffahrt untereinander und mit denen der anderen Verkehrsträger abzustimmen (vgl. § 33 BSchVG, jetzt in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1961, BGBI 1, 1163). Mit ihrem Einwand, der vom Absender untertariflich bezahlte Hauptfrachtführer müffle zugunsten des Unterfrachtführers draufzahlen, kann die Revision angesichts der zwingenden gesetzlichen Regelung nicht durchdringen.
Unbegründet ist auch der Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Klageanspruch verjährt sei. Wie die Revision selbst zugibt, hat die Beklagte die Einrede der Verjährung bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht erhoben. Das Berufungsgericht durfte sich daher mit der Frage der Verjährung nicht befassen.
Eine Verletzung des § 139 ZPO kommt nicht in Frage, da das Gericht nicht verpflichtet ist, eine Partei darauf hinzuweisen, daß ein Anspruch möglicherweise verjährt ist. Es gehört zum Parteivorbringen, wenn eine Partei die Einrede der Verjährung erhebt; in der Revisionsinstanz kann ein solcher neuer Parteivortrag nicht berücksichtigt werden (§ 561 Abs. 1 ZPO, BG)