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U 5/92 BSch - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 13.07.1993
Aktenzeichen: U 5/92 BSch
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Zur Schadensersatzpflicht einer mit Reparaturschweißarbeiten an einem Tankleichter beauftragten Werft. 

Urteil des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Karlsruhe

vom 13.07.1993

U 5/92 BSch

(rechtskräftig)

(Schiffahrtsgericht Kehl)

Zum Tatbestand:

 

Die Klägerin ist Eignerin des Tankleichters (TL) „C", mit dem Cyclohexan, eine farblose, brennbare Flüssigkeit, deren Dämpfe sehr leicht entzündbar sind, transportiert wird. Aufgrund eines Werkvertrages mit der Beklagten legte Schiffsführer 0 mit dem Schubboot (SB) „B" der Klägerin den TL „C" bei der Beklagten zur Reparatur vor. Zuvor waren im Auftrag der Klägerin von der Streitverkündeten Ziffer 1 (= Streithelferin der Klägerin), der Firma S, Reinigungs- und Entgasungsarbeiten durchgeführt und von der Streitverkündeten Ziffer 2, dem Laboratoire d'Hydrologie der Universite L, , eine Gasfreiheitsbescheinigung erteilt worden.

Arbeiter der Beklagten führten ab 11.10.1990 Arbeiten am TL „C" durch. Am 17.10.1990 explodierte der Laderaum 7 des Leichters, wodurch erhebliche Schäden entstanden.

Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe der Streitverkündeten Ziffer 1 den Auftrag erteilt, zum Zweck der später von der Be- klagten durchgeführten Schweißarbeiten die Laderäume einschließlich der Dampfleitungen vollständig zu reinigen und zu entgasen. Dabei habe sie darauf hingewiesen, daß es sich bei den Rückständen um Cyclohexan handle und daß Reparaturen an den Heizschlangen vorgesehen seien.

Die Arbeiter M und F hätten im Verlauf der Reparaturarbeiten nach dem 12.10.1990 festgestellt, daß im Laderaum 7 Gase aufgetreten seien. Gleichwohl habe der Geschäftsführer der Beklagten am 17.10.1990 den Arbeitern den Auftrag erteilt, eine Lekkage im Raum 7 zu schweißen. Wegen Sicherheitsbedenken habe M den Arbeitskollegen F aus Raum 7 herausgerufen, aber gleichwohl anschließend den Schweißbrenner angezündet und ihn im „Testballon"- Verfahren am Schlauch langsam von oben durch die Luke in den Raum 7 herabgelassen. Als der Brenner etwa 30 cm unter der Luke gewesen sei, sei es gegen 7.25 Uhr zur Explosion gekommen, durch die die Arbeiter erstaunlicherweise nur leicht verletzt worden seien. Die Beklagte müsse für den eingetretenen hohen Sachschaden haften, da sie die gebotene Sorgfalt grob fahrlässig verletzt habe. Sie habe verkannt, daß eine Gasfreiheitsbescheinigung nur die Abwesenheit von Gefahren bis zum Zeitpunkt der Messung (09.10.1990), nicht jedoch acht Tage später bestätige. Sie sei deshalb verpflichtet gewesen, von sich aus sicherzustellen und zu überprüfen, ob - gerade bei den schwierig zu entgasenden Dampf- und Heizschlangen - eine Nachvergasung stattgefunden habe. Besonders gravierend sei, daß die Schweißarbeiten auf Geheiß des Geschäftsführers der Beklagten in Raum 7 begonnen worden seien, obwohl dort schon einen Tag zuvor so stark Gasgerüche aufgetreten seien, daß einem Arbeiter schlecht geworden sei.

Die Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen: Zu der Klägerin bestehe seit Jahren eine ständige Geschäftsbeziehung, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde liegen würden. 

Gegenstand des Auftrages sei gewesen, am TL u.a. Leckagen an den Dampf- und Heizleitungen zu schweißen. Als am 11.10.1990 der TL zur Werft der Beklagten vorgelegt wurde, habe der Geschäftsführer der Beklagten, der der französischen Sprache nicht mächtig sei, einen Angestellten der Klägerin gefragt, ob alles in Ordnung sei; dieser habe ihm das Gasfreiheitsattest der Universite L überreicht und bemerkt, es sei alles in Ordnung, es sei lediglich auf demZertifikat angemerkt, daß Ölanhaftungen im Maschinenraum vorhanden seien. Nach weiteren Besprechungen seien dann am 13., 15. und 16.10.1990 erste Arbeiten am TL erbracht worden. Zwar hätten die Arbeiter M, C und F am 16.10.1990 unangenehmen Geruch bemerkt, weshalb der Geschäftsführer der Beklagten die Arbeiten zunächst habe einstellen lassen. Am 17.10.1990 seien die beiden Arbeiter M und F wieder in den Tankraum 7 gestiegen und hätten dort jedoch nichts Auffälliges mehr festgestellt.

Aufgrund eines Zurufes des Arbeiters M sei F wieder aus dem Tank herausgestiegen. M habe sodann den Schweißbrenner in die Öffnungsluke gehalten, worauf hin es zur Explosion gekommen sei.

Ursachen der Explosion sei gewesen, daß durch eine Leckage in der Heizleitung von Tank 7 gasförmiges Cyclohexan in den Tankraum eingedrungen sei und sich zu einer explosiven Mischung verdichtet habe. Wie das Verklarungsverfahren ergeben habe, habe die Streitverkündete die Heizschlangen nicht gereinigt, und das Gasfreiheitsattest der Universität L sei fehlerhaft gewesen.

Das Schiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

„1. Der Streit der Parteien über die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Schiffahrtsgerichtes Kehl ist insgesamt zur Entscheidung reif, ....

2. Da ein Grundurteil eines Schiffahrtsgerichtes angegriffen wird, ist zur Entscheidung hierüber das Schiffahrtsobergericht zuständig. Das Schiffahrtsgericht hat nach bindender Verweisung durch das Rheinschiffahrtsgericht in der Sache entschieden; die Parteien haben nach Verweisung an das Schiffahrtsgericht die Frage der Zuständigkeit in beiden Instanzen dann nicht mehr in Frage gestellt. Wegen der Abgrenzung der Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte zu der der Schiffahrtsgerichte verweist der Senat jedoch auf das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 13.10.1992 — U 7/92 RhSch — NZV 1993, 154; ZfB 1993, Heft Nr. 12, S. 37, Sammlung Seite 1426).

3. Zu Recht hat das Schiffahrtsgericht die Klage dem Grunde nach gemäß § 635 BGB für gerechtfertigt erachtet...

Der Senat ist ebenso wie das Schiffahrtsgericht der Überzeugung, daß die Beklagte bei der Ausführung ihrer werkvertraglichen Pflichten die ihre obliegenden Sorgfaltsund Obhutpflichten im grobem Maße verletzt hat, als am 17.10.1990 im Raum 7 des TL Schweißarbeiten durchgeführt werden sollten.

Unter den gegebenen Umständen hätte die Beklagte eine weitere Überprüfung dieses Raumes auf Gasfreiheit durchführen oder veranlassen müssen. Der Geschäftsführer der Beklagten durfte am 11.10.1990 sich noch darauf verlassen, daß der TL gasfrei war, da der Angestellte L der Klägerin ihm ein entsprechendes Gasfreiheitszertifikat überreichte. Auf die Gasfreiheit durfte jedoch der Geschäftsführer der Beklagten in der Folgezeit aus mehreren Gründen nicht mehr vertrauen.

Erstens gibt eine Gasfreiheitsbescheinigung immer nur Aufschluß darüber, daß das zu reparierende Schiff bei der Übergabe frei von Gasgemisch ist. Die Gasfreiheitsbescheinigung, die am 11.10.1990 übergeben wurde, datierte vom 09.10.1990. Ein Tankraum, dessen Gasfreiheit beim Abtransport bescheinigt wird, bleibt ein explosionsgefährlicher Raum i.S.d. § 16 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau der Binnenschiffahrts- Berufsgenosssenschaft vom 01.04.1978 i.d.F. vom 01.04.1984, der besondere Vorsorgemaßnahmen gebietet (vgl. Senat, Urteil vom 12.05.1987 - U 3/85 BSch -).

Wie das Schiffahrtsgericht zutreffend ausführt, ist ein grober Pflichtverstoß des Geschäftsführers der Beklagten darin zu sehen, daß er sich über die Bedeutung der Gasfreiheitsbescheinigung für die Folgezeit nicht vergewissert hat. Gerade bei einem TL wie dem vorliegenden, der Flüssigkeit mit einem Flammpunkt unter 55° C befördert hatte, war mindestens zu Beginn jeder Arbeitsschicht eine erneute Gasprüfung auf Gasfreiheit erforderlich.

Ganz entscheidend ist im vorliegenden Fall jedoch, daß noch weitere Umstände eine erneute Überprüfung auf Gasfreiheit nicht nur nahelegten, sondern als unumgänglich geboten: Aufgrund des Ergebnisses des Verklarungsverfahrens steht - wie die 'Beklagte im zweiten Rechtszug auch nicht mehr ernsthaft bestreitet - zur Überzeugung des Senates ebenso wie für das Schiffahrtsgericht fest, daß der Zeuge M am 15.10.1990 zusammen mit den Arbeitern C und F Raum 7 des TL untersucht hatte und dabei auch auf ein Leck der Leitung stieß, aus der ein bleistiftdicker Flüssigkeitsstrahl herauskam. C wurde von diesem Strahl getroffen und erklärte gegenüber dem Zeugen M, er habe sich im Gesicht verbrannt. Am Dienstag, dem 16.10.1990, rochen M und F Gas im Raum 7, dem Zeugen M fingen nach seiner Bekundung selbst die Augen an zu brennen, dem Kollegen F wurde schwindlig, und er mußte auch würgen. Davon hat der Zeuge M dem Geschäftsführer der Beklagten berichtet und erklärt, daß in dem Raum noch Gase vorhanden seien. Zwar ordnete dieser an, daß am selben Tage dort nicht weitergearbeitet werde, zugleich sagte er jedoch, daß am nächsten Morgen früh dort weitergearbeitet werden solle. Darin liegt ein grob fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten. Er hat in einem besonders hohen Maße das unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall ohne weiteres ihm hätte einleuchten müssen. Angesichts der Gefährlichkeit des Produktes, insbesondere der hohen Explosionsgefahr, mußte er damit rechnen, daß selbst bei geöffneten Tankdeckeln vorhandene Gase sich im Laufe der Nacht nicht vollständig verflüchtigen und deshalb nicht gefahrlos weitergearbeitet werden kann.

Wie das Schiffahrtsgericht im einzelnen aufgrund des durchgeführten Verklarungs verfahrens zutreffend ausführt, handelte auch M grob fahrlässig, indem er trotz Gasgeruches den Brenner eines Autogenschweißgerätes anzündet, und ihn durch die Luke nach unten hielt, wodurch es dann, als der Brenner ca. 30 cm unterhalb der Luke war, zur Explosion kam. Daß diese gewählte Methode völlig ungeeignet ist, Explosionen zu vermeiden, sondern solche gerade herbeiführt und damit die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wurde, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Unabhängig von der Frage, ob die Haftungsbeschränkung der Beklagten in ihren AGB wirksam ist (Bedenken ergeben sich daraus, daß eine Beschränkung der Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten für eine Verletzung sogenannter Kardinals-Haupt- oder Nebenpflichten unwirksam ist [vgl. den Rechtsprechungsüberblick bei Ulmer/ Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 132, § 11 Nr. 7 Rdn. 24 - ff]), haftet die Beklagte jedenfalls wegen grob fahrlässiger Verursachung des Schadenseintrittes durch ihre Mitarbeiter.

4. Der Senat ist ebenso wie das Schiffahrtsgericht der Auffassung, daß die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfange haftet.

a) Die Klägerin trifft kein Auswahlverschulden, das ihr als Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB anzulasten wäre. Sie hat ein Unternehmen mit der Durchführung der Reinigungsarbeiten beauftragt, von dem sie ausgehen durfte, daß dies ordnungsgemäß arbeiten würde. Entsprechendes gilt für die Durchführung der Gasfreiheitsuntersuchung....

Sowohl der Sachverständige K als auch der Sachverständige P haben im Verklarungsverfahren erklärt, daß aus fachlicher Sicht die Auftragserteilung der Klägerin an die Streitverkündete Ziffer 1 sachgemäß erfolgte.

Im übrigen war es Aufgabe der Streitverkündeten Ziffer 1, als Fachfirma die Klägerin auf die Erforderlichkeit etwaiger weiterer Reinigungsmaßnahmen hinzuweisen.

b) Schließlich kann ein (eigen-)haftungsbegründendes (Mit-) Verschulden nicht darin gesehen werden, daß der Zeuge L - wie die Beklagte behauptet - bei Übergabe des Gasfreiheitsattestes erklärt habe, es sei alles in Ordnung. Auch im zweiten Rechtszug bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge L diese Angabe wider besseres Wissen oder aus mangelnder Sorgfalt gemacht hätte. Für ihn war nicht erkennbar, daß die Streitverkündete und die Universit L - wie im nachhinein die Sachverständigen im Verklarungsverfahren feststellten - ihrerseits unsorgfältig gearbeitet hatten.

c) Deren mangelhafte Arbeit braucht sich die Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten auch nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 278 BGB zurechnen zu lassen. Sie waren nicht Erfüllungsgehilfen der Klägerin. Die von ihnen durchgeführten Vorarbeiten stellten lediglich allgemeine Leistungsvoraussetzungen für die Reparatur durch die Beklagte dar.

Die vom Bundesgerichtshof zum Bauwerkvertrag getroffene Entscheidung (BGHZ 95, 128), wonach Fehler eines Vorunternehmers oder eines zuerst tätigen Unternehmers dem Besteller in der Regel nicht zuzurechnen sind, weil sie nicht dessen Erfüllungsgehilfen in seinem Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer (bzw. einem später tätig werdenden Unternehmer) sind, gelten nicht nur für den VOB-Vertrag (vgl. Werner/ Pastor). Der Bauprozeß 6. Aufl. Rdn. 1326, OLG Düsseldorf NJW-RR 93, 405), sondern auch entsprechend für Werkvertragsverhältnisse wie die vorliegenden. Hier wie dort gilt, daß zwischen den einzelnen Unternehmern zwar keine unmittelbaren rechtlichen Beziehungen bestehen, wohl aber eine Art „objektiver Zweckgemeinschaft" (BGH a.a.O. 133): Um einen einwandfreien Gesamterfolg zu erreichen, ist der eine auf den anderen angewiesen; die Leistung des einen ist Voraussetzung für die leistung des anderen. Fehler eines Vorunternehmers können dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer demnach regelmäßig nicht zugerechnet werden. Etwas andees kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände davon auszugehen ist, daß der Auftraggeber dem Nachfolgeunternehmer für die mangelfreie Erbringung der Vorleistung einstehen will. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Unabhängig von der Vorprüfungspflicht hatten die Beklagten und ihre Mitarbeiter auch die allgemeine Schutzpflicht eines jeden Unternehmers, im Rahmen eines Werkvertrages, mit dem Eigentum des Bestellers, das seinen Einwirkungen unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.

Die Beklagte kann sich ihrer Schutzpflichten und wegen Verletzung ihrer Schadenersatzverpflichtungen auch nicht unter Hinweis auf Ziffer 7 ihrer AGB entziehen, wonach Tank- und Chemikalien- schiffe bei Anlieferung an die Werft den ADNR-Vorschriften entsprechen müssen und die Werft für Verletzungen dieser Vorschriften nicht hafte (I, 419).

Für TL „C" bestand zum Unfallzeitpunkt ein bis 28.03.1992 gültiges Schiffsattest sowie ein Zulassungszeugnis für ADNRGefahrgut Klasse III a, gültig bis 30.11.1991. Da die Klägerin den TL zur Werft der Beklagten verbrachte, um dort erforderliche Reparaturarbeiten durchführen zu lassen, die die Sicherheit des Leichters wieder herstellen und gewährleisten sollten, kann die Beklagte sich nicht ihrerseits darauf berufen, der TL habe ihr in einem einwandfreien ordnungsgemäßen Zustand vorgelegt werden müssen. Wenn das Schiff nicht reparaturbedürftig gewesen wäre, hätte die Klägerin keinen Reparatur- Werkvertrag mit der Beklagten abschließen müssen. Jedenfalls entband § 7 der AGB i.V.m. ADNR die Beklagte nicht, bei Beginn und bei der jeweiligen Fortsetzung von derartig gefährlichen Arbeiten, wie sie gerade Schweißen in einem Tankschiff darstellen, fortdauernd zu prüfen, ob - etwa durch zwischenzeitlich eingetretene Nachvergasung oder aus sonstigen Gründen - Gasfreiheit des Leichters tatsächlich (noch) gegeben war (vgl. BGH Urteil vom 29.11.1988 - X ZR 112/87 -, S. 9).

d) Selbst wenn man der Klägerin jedoch entgegen der oben unter a) und b) dargestellten Auffassung ein (Mit-) Verschulden anlasten würde, so würde dieses im Ergebnis im Verhältnis zu dem grob fahrlässigen Handeln des Geschäftsführers und des Arbeiters der Beklagten zurücktreten. Die Beklagte hatte, insbesondere weil es um höchst gefährliche explosive Produkte ging, die, wie sie wußte, früher von dem TL transportiert worden waren, einen eigene Vorprüfungspflicht. Diese konkretisierte sich um so mehr, als es deutliche Anzeichen für sie gab, daß der TL nicht gasfrei war. Unter diesen Umständen bewertet der Senat den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten als so schwer, daß jegliche Mithaftung der Klägerin gemäß § 254 BGB entfällt.

e) Das Ergebnis ist nicht unbillig. Da neben der vom Senat geprüften und bejahten Haftung der Beklagten aus der Verletzung des Vertrages mit der Klägerin auch deliktische Ansprüche der Klägerin sowohl gegen die Beklagte als auch gegen beide Streitverkündete auf der Hand liegen, kann die Beklagte im Wege eines Gesamtschuldnerausgleiches gemäß §§ 421, 840 BGB die Streitverkündeten in Regreß nehmen…

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1994 - Nr.7/8 (Sammlung Seite 1472 ff.); ZfB 1994, 1472 ff.