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3 Ws (B) 341/80 BSch. - Kammergericht (Schiffahrtsobergericht)
Date du jugement: 19.02.1981
Numéro de référence: 3 Ws (B) 341/80 BSch.
Type de décision: Beschluss
Language: Allemande
Juridiction: Kammergericht Berlin
Section: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Zur Frage, ob Windsurfbretter als Segelboote anzusehen sind. 

Beschluß des Kammergerichts - Schiffahrtsobergericht Berlin

vom 19. Februar 1981

3 Ws (B) 341/80 BSch

Zum Sachverhalt:

Der Betroffene hatte wegen Führens eines Windsurfbrettes (mit 6 qm Segelfläche) auf der unteren Havelwasserstraße einen Bußgeldbescheid über DM 50-, erhalten, weil er entgegen §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 13 Nr. 1 der Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motor- und Segelbooten auf den Gewässern in Berlin vom 27. 7. 1976 (in Verbdg. mit den einschlägigen Ermächtigungs- und Strafgesetzen) keinen Segelbootführerschein besaß. Auf seinen Einspruch hatte ihn das Schiffahrtsgericht freigesprochen.

Die darauf von der Amtsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde wurde „zur Fortbildung des Rechts" (§ 80 Abs. 1 OWiG) vom Schiffahrtsobergericht zugelassen, das die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schiffahrtsgericht zurückverwiesen hat.

Aus den Gründen:

Entgegen der Auffassung des Schiffahrtsgerichts fallen auch Windsurfer unter die Führerscheinpflicht nach der Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motor- und Segelbooten auf den Gewässern in Berlin (im folgenden: Führerschein-Verordnung) vom 27. Juli 1976. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung bedarf einer Fahrerlaubnis, wer auf den Gewässern im Land Berlin ein Motor- oder Segelboot führen will. Segelboot im Sinne dieser Verordnung ist jedes Kleinfahrzeug, dessen Segelfläche mehr als 5 qm beträgt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 der VO). Dazu gehören auch die in der Verordnung nicht besonders erwähnten Windsurfgeräte, sofern sie über eine entsprechend große Segelfläche verfügen. Denn auch sie sind als „Kleinfahrzeuge" anzusehen.

a) Der Begriff des Kleinfahrzeugs ist weder in der Führerschein-Verordnung noch in der zu ihrem Erlaß ermächtigenden Vorschrift des § 28 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 28. Januar 1975 (GVBI. S. 634) näher bestimmt. Vielmehr knüpft die Verordnung nach ihrer amtlichen Begründung (vgl. Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 7/558 S. 9) an den im Schiffahrtsrecht gebräuchlichen Begriff des Kleinfahrzeugs an, für den § 1.01 Buchst. i der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO) eine Begriffsbestimmung enthält. Diese beschränkt sich aber im wesentlichen darauf, die Kleinfahrzeuge von größeren Wasserfahrzeugen abzugrenzen und ihnen Amphibienfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge und Tragflügelboote ausdrücklich gleichzustellen. Eine inhaltliche Begriffsbestimmung nach abstrakten Begriffsmerkmalen fehlt dagegen; sie ergibt sich auch nicht aus § 1.01 Buchst. a BinSchStrO, nach dem als Fahrzeuge „Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe" gelten. Obwohl demnach Kleinfahrzeuge im weitesten Sinne unter den in der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung nicht näher erläuterten Begriff der „Schiffe" fallen, schließt das nicht aus, daß auch Windsurfer zu ihnen gehören. Denn unbestreitbar zählen auch kleine Sportboote, wie Motor-, Segel-, Ruder- und Paddelboote sowie Jollen und Kanus dazu (vgl. Kählitz, Verkehrsrecht auf Binnenwasserstraßen 1957, § 1 BinSchStrO Anm. 28; Prause, Das Recht des Schiffskredits 3. Aufl., Anm. zu § 12 der Schiffsregisterordnung), wenngleich sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kaum als Schiffe bezeichnet werden. Auf keinen Fall handelt es sich bei den Windsurfern nur deshalb, weil sie auch als Sportgeräte aufgefaßt werden können, um „schwimmende Geräte" (Wird ausgeführt).

b) In diesem weitesten Sinne gehören Windsurfgeräte zu den Schiffen und nicht zu den Schwimmkörpern. Denn sie sind zur Fortbewegung einer Person bestimmt und durch ihre Bauart diesem Verwendungszweck angepaßt. Das Surfbrett enthält einen Hohlraum, der mit Schaumstoff ausgefüllt sein kann und durch den es so viel Auftrieb erhält, daß es einen Menschen tragen kann. Daß der Rumpf als Brett ausgestaltet ist und nicht die herkömmliche Form eines Bootskörpers aufweist, ist unerheblich, denn dies hängt damit zusammen, daß der Surfbrettfahrer während der Fahrt steht und nicht sitzt. Vermöge der strömungsgünstigen Form des drei bis vier Meter langen Surfbretts und der 4 bis 8 qm großen Segelfläche kann das Gefährt Geschwindigkeiten entwickeln, die denen von Segelbooten gleichkommen. Zur Verbesserung der Fahreigenschaften ist das Segelbrett überdies mit einem Kiel oder Schwert versehen. Eine Steuereinrichtung benötigt es nicht, denn es wird mit Hilfe des an einer gabelförmigen Querstange geführten Segels sowie durch Gewichtsverlagerungen manövriert. Für die Fahrzeugeigenschaft ist das ohne Bedeutung, denn auch Kajaks werden allein mit Hilfe der Paddeln und durch Seitenlage gesteuert. Wie sehr die Konstruktion des Windsurfbretts auf den Fortbewegungszweck ausgerichtet ist, zeigt sich daran, daß es auf unruhigem Wasser bei Stillstand oder geringer Fahrt nur schwer im Gleichgewicht gehalten werden kann und deshalb zumindest bei ungeübten Fahrern häufig zur Seite umschlägt. Allein deshalb, weil das Windsurfbrett der Ausübung einer neuen Form des Freizeitsports dient, wird es nicht - wie das Schiffahrtsgericht meint - zu einem „Sportgerät besonderer Art" wie dem Wasserski. Wasserkier, deren Benutzung durch die Wasserskiverordnung vom 2. September 1977 (BGBI. Teil 1 S. 1749; GVBI. 1980 S. 789) besonders geregelt ist, stellen in der Tat nur eine Sportausrüstung dar, wie etwa Tauchgeräte oder Schwimmflossen. Der entscheidende Unterschied zu den Windsurfbrettern besteht darin, daß man mit Wasserskiern nicht frei und ungebunden manövrieren kann, sondern von dem schleppenden Motorboot abhängig ist, welches mit einem Schiffsführer und einem Beobachter besetzt sein muß, die ihrerseits allein durch das Schleppen selbst das Wasserskifahren betreiben (vgl. Schiffahrtsobergericht Hamm VRS 35, 284). Wegen des mit ihnen verfolgten Fortbewegungszwecks können Windsurfgeräte schließlich auch nicht als bloße Badehilfen angesehen werden, wie etwa Luftmatratzen, die keine Fahrzeuge sind (vgl. BayVerfGH BayVBI. 1980, 589, 591).

c) Die hier vertretene Auffassung stimmt überein mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Juli 1978 (BayVBI. 1979, 335), nach der Windsurfgeräte im Sinne der Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schiffahrtsordnung - SchO -) vom 9. August 1977 (BayGVBI. S. 469) Kleinfahrzeuge sind. Zwar liegt dem die in § 2 Nr. 1 SchO enthaltene Begriffsbestimmung zugrunde, nach der Fahrzeuge Schwimmkörper sind, die zur Fortbewegung bestimmt sind. Diese Regelung zeigt jedoch, daß auch die bayerische Schiffahrtsordnung das entscheidende Merkmal eines Fahrzeugs in seinem Fortbewegungszweck sieht. Daß die Schiffahrtsordnung den Begriff des Schwimmkörpers anders verwendet als die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Im Gegensatz zur Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung stellt allerdings die bayerische Schiffahrtsordnung durch die in § 56 Abs. 2 enthaltene Ausnahmevorschrift, nach der die Bestimmungen über Schallzeichen und Lenzeinrichtungen auf Windsurfer keine Anwendung finden, ausdrücklich klar, daß im übrigen auch Windsurfgeräte unter die Schifffahrtsordnung und insbesondere unter den dort (§ 2 Nr. 1) definierten Fahrzeugbegriff fallen.
Aus dem Fehlen entsprechender Sonderbestimmungen in der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung kann nicht gefolgert werden, daß sie im ganzen keine Anwendung auf Windsurfer findet. Denn da sie sich auf die Verwendung des Sammelbegriffs „Kleinfahrzeug" beschränkt, ohne einzelne Arten von ihnen aufzuzählen, besteht denkgesetzlich keine Notwendigkeit, die Windsurfer besonders zu erwähnen. Nur wenn bei dem Verordnungsgeber die Absicht bestanden hätte, Windsurfer nicht unter die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung fallen zu lassen, wäre es notwendig gewesen, dies klar und deutlich auszusprechen. Das ist nicht geschehen. Auch die in jüngster Zeit ergangene Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. Teil 1 S. 2038/GVBI. S. 2460) hat die Gelegenheit ungenutzt gelassen, durch ergänzende Vorschriften für Windsurfer zur Klärung der Rechtslage beizutragen. Dies ist heute nicht mehr mit Unkenntnis von der wachsenden Bedeutung des Windsurfens zu erklären und läßt daher vermuten, daß der Verordnungsgeber die vorhandenen Vorschriften als ausreichend ansieht, um mit ihnen auch die Windsurfgeräte zu erfassen.
Aus diesem Grunde kommt es auch auf die von dem Schifffahrtsgericht ausführlich behandelte Frage, welche Erwägungen derzeit im Bundesministerium für Verkehr über den Erlaß einer die Windsurfer betreffenden neuen Rechtsverordnung angestellt werden, nicht an. Im übrigen vermag der Senat den in diesem Zusammenhang in den Gründen des angefochtenen Urteils auszugsweise wiedergegebenen Schreiben und Arbeitsunterlagen des Bundesministers für Verkehr nur zu entnehmen, daß auch nach der dort vorherrschenden Ansicht Windsurfgeräte Kleinfahrzeuge sind. Die Vorbereitung einer Rechtsverordnung, die dies klarstellen soll, steht dazu nicht im Widerspruch.

d) Die Bedenken, die das Schiffahrtsgericht aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gegen die seiner Auffassung nach extensive Auslegung des Begriffs „Kleinfahrzeug" herleitet, greifen nicht durch. Dieses Gebot darf selbst im Strafverfahren und wegen der weniger einschneidenden Unrechtsfolgen erst recht im Bußgeldverfahren nicht überspannt werden, weil sonst die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BGHSt 18, 359, 362; Göhler, OWiG 6. Aufl., § 3 Rdn. 5; Schönke-Schröder-Eser, StGB 20. Aufl., § 1 Rdn. 22). Es genügt daher, wenn sich im Wege der Auslegung Sinn und Umfang des Tatbestandes ermitteln sowie Lücken oder Unklarheiten beheben lassen (vgl. BayVerfGH BayVBI. 1979, 335, 337; Tröndle in LK 10. Aufl., § 1 StGB Rdn. 13). Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die im Einzelfall der richterlichen Auslegung bedürfen (vgl. BVerfGE4, 352, 358; Tröndle aaO. Rdn. 13).

e) Neben dem Wortlaut und der Systematik der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung sprechen auch ihr Sinn und Zweck dafür, Windsurfgeräte als Kleinfahrzeuge anzusehen. Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, daß Windsurfer, die je nach Windstärke und Können des Fahrers erhebliche Geschwindigkeiten erreichen, für den übrigen Schiffsverkehr zu einer erheblichen Gefahr zumal dann werden können, wenn keine Regeln für sie gelten würden. Dies gebietet es geradezu, sie den für alle übrigen Kleinfahrzeuge geltenden Fahrregeln sowie der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1.04 BinSchStrO zu unterwerfen.

Besonders bedeutsam (auch) für Windsurfer ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 8 Abs. 1 der Sonderbestimmungen für die Wasserstraßen in Berlin (West), die als Anlage B der Verordnung zur Einführung und Ergänzung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 26. Juni 1973 (GVBI. S. 1409, 1505) angefügt sind. Danach haben sich Kleinfahrzeuge möglichst außerhalb des Fahrwassers der gewerblichen Schiffahrt rechts zu halten, und sie dürfen die Wasserstraßen nur auf kürzestem Wege und mindestens 100 m vor größeren Fahrzeugen kreuzen. An Badestellen ist ihnen jedes behindernde oder belästigende Herumfahren verboten, wobei das Verbot des Befahrens gekennzeichneter Badestellen nach § 2 der Ersten Verordnung zur Regelung der Schiffahrt auf den Gewässern in Berlin (West) vom 6. April 1970 (GVBI. S. 626) unberührt bleibt. Es liegt auf der Hand, daß auch und gerade mit dem zunehmenden Auftreten von Windsurfern im Uferbereich eine Gefährdung der Badenden, insbesondere der Kinder und älteren Menschen, verbunden sein kann, die nicht nur von dem Schwimmbrett und dem Schwert, sondern vor allem von dem Mast und dem Gabelbaum ausgehen kann, wenn der Mast niedergelegt werden muß oder gar ungewollt ins Wasser fällt. Hinzu kommt, daß Segelbretter wegen des Fehlens einer Steuereinrichtung schwer zu manövrieren sind, die Sicht des Windsurfers durch das Klarsichtfenster im Segel beschränkt ist und seine Aufmerksamkeit durch Steuerungsund Wendemanöver sowie durch das Halten des Gleichgewichts voll in Anspruch genommen wird (vgl. BayVerfGH BayVBI. 1979, 335, 339).

f) Zu Unrecht meint das Schiffahrtsgericht, den Windsurfbrettern müsse die Fahrzeugeigenschaft deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht in der Lage seien, einzelne Bestimmungen der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung zu erfüllen. Ob die Kennzeichnungspflicht nach § 2.02 BinSchStrO für Windsurfgeräte undurchführbar ist, weil diese üblicherweise keinen Namen tragen und auch nicht über eine „Außenseite" verfügen, an der er „in gut lesbaren 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen" angebracht werden könnte, ist für die Bestimmung des Begriffs Kleinfahrzeug schon deshalb unerheblich, weil die Kennzeichnungspflicht Folge der Fahrzeugeigenschaft und nicht ihre Ursache ist. Praktische Schwierigkeiten dieser Art bei neuartigen Wasserfahrzeugen lassen sich durch eine Änderung oder Ergänzung der Vorschrift ausräumen. Fehl geht auch der Hinweis des Schiffahrtsgerichts auf § 3.13 BinSchStrO, der die „Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt" regelt und unter Nummer 4 bestimmt, daß einzeln nur unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen sowie bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites gewöhnliches Licht zeigen müssen.

Der einzelne Windsurfer steht vor der Wahl, ob er unter solchen Bedingungen die Vorschrift erfüllt, oder die Fahrt unterläßt. Das läuft zwar praktisch auf ein Verbot des Windsurfens zur Nachtzeit und bei schlechten Sichtverhältnissen hinaus. Jedoch muß das im Interesse der Sicherheit des Schiffsverkehrs sowie der Windsurfer selbst hingenommen werden.

g) Da sich der Berliner Verordnungsgeber einer eigenständigen Bestimmung des Begriffs „Kleinfahrzeug" enthalten hat, kann diesem in der Führerschein-Verordnung kein anderer Wortsinn beigelegt werden als in der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung. Sinn und Zweck der Führerschein-Verordnung stehen dem nicht entgegen. Allerdings kann ihrer amtlichen Begründung (Drucksache 7/558) entnommen werden, daß es ursprünglich nicht ihre Absicht war, auch Windsurfgeräte zu erfassen. Das folgt nicht nur daraus, -daß ebenso wie in der Verordnung auch in der amtlichen Begründung Windsurfer keine Erwähnung finden, sondern vorallem daraus, daß die Begrenzung auf 5 qm Segelfläche allein mit dem Argument gerechtfertigt wird, damit könne „die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in der für diesen Zweck vornehmlich verwendeten Klasse der Optimisten' weiterhin betrieben werden". Ähnliche Erwägungen für die Ausbildung jugendlicher Windsurfer fehlen dagegen. Auch sonst wird zu der Auswirkung der 5-qm-Grenze auf Windsurfer nicht Stellung genommen, und die durch sie bewirkte Aufspaltung der Windsurfer in zwei Gruppen von führerscheinpflichtigen und führerscheinfreien Fahrzeugen wird an keiner Stelle zu rechtfertigen versucht.

Es gilt auch hier, daß die in dem Wortlaut der Vorschriften nicht klar zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen und Überlegungen des Verordnungsgebers für die gerichtliche Auslegung keine Bedeutung haben (vgl. BGH aaO.). Maßgebend ist vielmehr der von den Inhaltsvorstellungen des historischen Gesetzgebers losgelöste „objektivierte Wille des Gesetzgebers", der nach dem gegenwärtigen Sinn und Zweck des Gesetzes zu ermitteln ist (vgl. Schönke-Schröder-Eser, § 1 StGB Rdn. 47; Tröndle in LK, § 1 StGB Rdn. 46, 47).

Allerdings bedarf die in bezug auf Windsurfer sachlich nicht gerechtfertigt erscheinende Begrenzung auf Fahrzeuge mit mehr als 5 qm Segelfläche einer Überprüfung durch den Verordnungsgeber."