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6 U 164/98 - Oberlandesgericht (Berufungsinstanz Moselschiffahrt)
Date du jugement: 02.03.2000
Numéro de référence: 6 U 164/98
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Règle du droit: § 606 HGB, § 611 Abs. 3 HGB
Juridiction: Oberlandesgericht Hamburg
Section: Berufungsinstanz Moselschiffahrt

Leitsatz:

Wenn feststeht, dass eine Transportgutbeschädigung (hier: die Geruchsbeeinträchtigung von Kaffee) an Bord eines Seeschiffes eingetreten ist, hat sich der Verfrachter zu entlasten (hier: vom Vorwurf der Verwendung verunreinigter Container). In einem solchen Fall greift HGB § 611 Abs 1 nicht zu Gunsten des Verfrachters ein.

Urteil

des Hanseatischen Oberlandesgerichtes
Hamburg 6. Zivilsenat

vom 02.03.2000

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 11. Juni 1998 (Az.: 413 O 77/97) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von DM 130.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte um DM 82.290,92.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Geruchsbeschädigung von Rohkaffee, der von der Beklagten mit MS "..." im Dezember 1993/Januar 1994 von ... nach Hamburg befördert worden war.

Ausweislich der am 31. Dezember 1993 ausgestellten Konnossemente Nr. 9, Nr. 13 und Nr. 14 (Anl. K 1) übernahm die Beklagte in Acajutla am 31. Dezember 1993 2500 Sack, 1500 Sack und 500 Sack Kaffee zur Beförderung nach Hamburg. Nach den Konnossementen wurde der Kaffee "in apparent good order and condition" übernommen. Der Kaffee war in Jutesäcken verpackt, die konventionell verladen wurden und zwar in Luke 4, Unterraum.

MS "..." traf am 29. Januar 1994 gegen 23.00 Uhr in Hamburg ein. Mit dem Löschen der Ladung wurde am 30. Januar 1994 ab Beginn der ersten Schicht, d.h. um 7.00 Uhr begonnen. Während des Löschens warf der Mitarbeiter des sachverständigen Zeugen … nur von oben einen Blick auf die Kaffeepartien, mehr ließen die Verhältnisse nicht zu. Nach dem Löschen wurden die Kaffeepartien eingehend im Schuppen 81, wo sie für den Empfänger eingelagert worden waren, untersucht. Von dem sachverständigen Zeugen ..., der für die Empfängerseite tätig war, wurde festgestellt, dass Teile der drei Partien äußerlich einen Fremdgeruch aufwiesen, der an Phenol erinnerte. Neben Herrn ... wurden die Partien durch den sachverständigen Zeugen ... von der Firma ..., die von der Firma ... beauftragt worden war, von der die Beklagte MS "..." gechartert hatte, sowie von Kapitän ... für den P & I Club des Eigners untersucht. Hinzugezogen wurde das Laboratorium Dr. .... Der sachverständige Zeuge ... erstellte ein Löschkontrollgutachten unter dem 10. Februar 1994 (Anl. B13) sowie drei Schadensgutachten unter dem 15. März 1994 (Anl. K 3 bis K 5); die Gutachten des sachverständigen Zeugen ... datieren vom 28. März 1994 (Anl. B 1 bis B 3). Die Begutachtung im Laboratorium ... bestätigte einen chemischen Fremdgeruch, ohne ihn genauer bestimmen zu können (Gutachten vom 4. März 1994, Anl. K 6 bis K 8).

Die sachverständigen Zeugen ... und ... verständigten sich auf eine Wertminderung der drei Partien Kaffee von 7 %.

Ausweislich der Konnossemente war die Firma ..., Hamburg, die Empfängerin des Kaffees. Diese indossierte die Konnossemente an die Firma ..., Hamburg, die ihrerseits die ihr zustehenden Ansprüche unter dem 11. Januar 1995 an die Klägerin abtrat (Anl. K 2).

Eine schriftliche Schadensanzeige der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Firma Kaffee Einkaufskontor ..., Hamburg, erfolgte unter dem 31. Januar 1994 (Anl. K 18). Darin heißt es u.a.:

"an obigen Partien stellten wir folgende Schäden fest: diverse Säcke schlapp diverse Säcke mehr oder weniger stark beschädigt ..."

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte hafte ihr für die entstandenen Schäden. Die angedienten Partien Rohkaffee seien bei der Übernahme durch die Beklagte frei von Fremdgeruch gewesen. Beim Ausladen habe der Kaffee einen unangenehmen, starken und deutlich wahrnehmbaren Fremdgeruch aufgewiesen. Auf der Basis der von beiden Sachverständigen ermittelten Wertminderung in Höhe von 7 % ergebe sich ein Ladungsschaden von insgesamt DM 82.290,92, wie im einzelnen in der Klagschrift auf den Seiten 7 bis 11 aufgeschlüsselt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 82.290,92 nebst 5 % Zinsen seit dem 16. Februar zu zahlen und ihr zu gestatten, Sicherheit auch mittels einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder Großbank zu leisten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, an Bord des Schiffes könne die Verunreinigung der Ladung nicht stattgefunden haben; sie müsse vielmehr dem Kaffee bereits beim Laden angehaftet und im Ladehafen vorhanden, aber nicht wahrnehmbar gewesen sein. Kapitän und Ladungsoffizier hätten den Fremdgeruch nicht bemerken können. Auch hier in Hamburg sei der Fremdgeruch nur nach intensivem Riechen feststellbar gewesen. Angesichts des geruchsgeschwängerten Ladehafens ... habe dort niemand den Fremdgeruch wahrnehmen können. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Geruchsintensität nach drei
Tagen weitgehend abgeschwächt habe. Der Fremdgeruch sei auch weniger am einzelnen Kaffeesack als bei deren Gesamtheit festzustellen gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... und sodann der Klage mit Urteil vom 11. Juni 1998 vollen Umfangs stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei Gläubigerin des geltend gemachten Anspruchs. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
sei das Gericht davon überzeugt, dass die Kontaminierung des Kaffees nach Übernahme an Bord stattgefunden habe. Zur Schadenshöhe sei das von der Beklagten selbst in Auftrag gegebene Gutachten ... zugrundegelegt worden. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.

Gegen dieses ihr am 12. Juni 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, 13. Juli 1998 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach entsprechenden Verlängerungen am 28. September 1998 eingegangen.

Die Beklagte übt Kritik am landgerichtlichen Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Kaffeepartie bei der Beladung geruchsfrei gewesen sei. Es sei durchaus möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dass der Fremdgeruch bereits bei der Beladung vorhanden, aber lediglich nicht "apparent" gewesen sei. Der Schaden sei ihr bei der Auslieferung nicht schriftlich angezeigt worden, so dass die Beweislast damit bei der Klägerin liege. Der Schaden könne nicht während des Seetransportes eingetreten sein. Jedenfalls treffe sie, die Beklagte, kein Verschulden an der Geruchsbeschädigung. Mangelnde Ladungsfürsorge sei ihr nicht vorzuwerfen.

Die Beklagte beantragt, das am 11. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen. Durch die Aussage des Zeugen ... sei bewiesen, dass der fragliche Fremdgeruch äußerlich erkennbar gewesen sei, so dass die reingezeichneten Konnossemente die unwiderlegliche Vermutung begründeten, dass die von der Beklagten übernommenen Güter frei von Fremdgeruch gewesen seien. Darüber hinaus sei durch die Aussage des Zeugen ... aber auch der direkte Beweis durch sie, die Klägerin, erbracht worden, dass die Güter einwandfrei gewesen seien, als sie in das MS "..." geladen worden seien. Eine ordnungsgemäße schriftliche Schadensanzeige habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin sehr wohl unter dem 31. Januar 1994 (Anl. K 18) abgesandt. Der Beklagten sei es nicht gelungen, den ihr obliegenden Entlastungsbeweis zu führen.

Der Einzelrichter des Senats hat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen ... und ... mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 31. August 1999 ersichtlichen Ergebnis. Weiter ist ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt worden, das dieser unter dem 5. Oktober 1999 erstattet hat. Der Senat hat in seiner Sitzung vom 3. Februar 2000 den Zeugen ... ... vernommen und den Sachverständigen Pörksen sein schriftliches Gutachten erläutern lassen.

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die Anlagen und die Protokolle.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

1.) Mit dem Landgericht sieht der Senat die Klägerin als aktivlegitimiert an. Sie ist Gläubigerin des geltend gemachten Anspruchs. Die Konnossemente sind per Indossament an die Firma ... übertragen worden. Diese hat ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten, Anlage K 2.

2.) Die Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 606 Satz 2 HGB für den Schaden, der durch die Geruchsbeeinträchtigung des Kaffees während des Seetransportes entstanden ist. § 606 HGB gilt gegenüber allen Ladungsbeteiligten, bei Ausstellung eines Konnossements gegenüber jedem legitimierten Konnossements-Inhaber.

Mit der Aussage des Zeugen ... hat die Klägerin nachgewiesen, dass die Geruchsbeeinträchtigung an den streitigen drei Partien Kaffee nicht vorhanden gewesen ist, als sie an Bord von MS "..." geladen wurden. Der Zeuge ... ist vom Landgericht vernommen worden und hat auf dieses persönlich einen ausgezeichneten Eindruck gemacht. Er hat geschildert, in welchem Umfange er sich von der Einwandfreiheit des Kaffees überzeugt hat. So sind von jedem Lot à 250 Sack 3, 5 oder 7 Muster gezogen worden, die anschließend von ihm auf Qualität, Feuchtigkeitsgehalt und Fremdgerüche überprüft worden sind. Diese Muster sind gezogen worden zwischen der Anlieferung der Säcke am Pierschuppen und dem Beginn der Ladung, also bevor die Ladung in den Schiffsbauch beginnt, also noch an Land. Er ist während dieser Zeit um die Lots herumgegangen und hat sie sich von allen zugänglichen Seiten angesehen. Irgendwelche Anzeichen von Fremdgerüchen hat er bei der gesamten Partie nicht wahrgenommen. Weiter hat der Zeuge erklärt, dass er den Fremdgeruch, der bei Ankunft des Schiffes MS "..." in Hamburg am Kaffee festgestellt worden ist, hätte wahrnehmen müssen, wenn er bei der Ladung bereits vorhanden gewesen wäre. Der Zeuge, der von den Transportversicherern und den Käufern des Kaffees eingeschaltet worden ist, hat auch die Laderäume vorbesichtigt und sich vergewissert, dass alles in Ordnung ist. Er hat über diese Beladung einen Bericht angefertigt (Anl. K 17) und erklärt, dass dieser Bericht so in Ordnung ist.

Zu den Feststellungen der Zeugen ... hat der sachverständige Zeuge ... angegeben, dass die Überprüfung des Kaffees, wie sie von ... vorgenommen worden ist, völlig korrekt gewesen ist, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der gezogenen Proben. Der sachverständige Zeuge ... ist der festen Auffassung, dass ... den Fremdgeruch hätte feststellen müssen, wenn er damals schon vorhanden gewesen ist. Auch der sachverständige Zeuge ... hat erklärt, dass ... diesen Fremdgeruch, wenn er vorhanden gewesen ist, hätte feststellen müssen. Der sachverständige Zeuge ... hat weiter verneint, dass es sich bei dem Geruch, den man nach der Ankunft des Schiffes in Hamburg am Kaffee festgestellt hat, um einen solchen gehandelt hat, der zunächst nur latent vorhanden gewesen ist und sich dann während der Reise entwickelt hat.

Demgemäß kommt auch der Sachverständige ... zu dem Ergebnis, dass eine Geruchsbeschädigung des Kaffees vor Verladung in MS "..." im Hafen von ... auszuschließen ist.

Nach allem ist der Senat davon überzeugt (§286 ZPO), dass die drei Partien Kaffee noch nicht geruchsgeschädigt waren, als sie in MS ... verladen wurden, sondern sich vielmehr in einem einwandfreien Zustand befanden.

Nach der Ankunft des Schiffes in Hamburg ist an den drei Partien Kaffee ein Fremdgeruch festgestellt worden. Dabei konnte eine ordnungsgemäße Besichtigung nicht an Bord stattfinden, sondern erst an Land am 1. Februar 1994, nachdem die Partien in den Schuppen 81 verbracht worden waren. Bei dieser Besichtigung ist eindeutig ein Fremdgeruch festgestellt worden. Das haben sowohl der sachverständige Zeuge ... als auch der sachverständige Zeuge ... ausgesagt und sich dabei auf ihre im Jahre 1994 erstatteten Gutachten bezogen. Nach ... war der Fremdgeruch stechend, es war für ihn ein chemischer Fremdgeruch. Dieser war auch nach dem 1. Februar 1994 in derselben Intensität vorhanden. Er hat den Kaffee in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 8. März 1994 wiederholt besichtigt und in dieser Zeit hat die Intensität des Fremdgeruches nicht abgenommen. Dabei sind alle Kaffeesäcke beschädigt gewesen, wobei der Geruch entweder in Streifen oder in Inseln festzustellen war. Auch der sachverständige Zeuge ... hat von einem Fremdgeruch gesprochen, der nicht genau zu definieren gewesen ist, aber zu den Pestiziden oder Herbiziden gehören könnte. Die Intensität des Fremdgeruches ist unterschiedlich gewesen, der Fremdgeruch war sowohl außen als auch innen, und außen war er stärker als im Zentrum des Sackinhaltes. Das lässt für den sachverständigen Zeugen ... nur den Schluss zu, dass der Geruch von außen an die Säcke herangekommen ist.

Diese Zeugenaussagen und das Gutachten des Sachverständigen ... ergeben eindeutig, dass die Geruchsbeeinträchtigung des Kaffees direkt nach dem Löschen des Kaffees festgestellt worden ist und somit nur an Bord von MS "..." eingetreten sein kann. Für diese Beschädigung haftet die Beklagte. Die Beweisaufnahme hat nämlich im übrigen nicht ergeben, dass die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Da die Beeinträchtigung durch den Fremdgeruch unzweifelhaft an Bord eingetreten ist, hätte es der Beklagten oblegen, sich zu entlasten. Das ist ihr nicht gelungen. Der Sachverständige ... hat plausibel aufgezeigt, dass es durchaus so gewesen sein kann, dass die in der Luke 4 Unterraum, gestauten Container in den Bodenbereichen unterwärts Verunreinigungen aufgewiesen haben, und dass diese Verunreinigungen dann zum Fremdgeruch am Kaffee geführt haben. Der Zeuge ... konnte diese Schadensursache nicht ausräumen. Auch wenn es so ist, dass die von der Beklagten benutzten Container üblicherweise sehr sauber sind, so konnte er doch zu den hier im Unterraum von Luke 4 gestauten Containern keine konkreten Angaben machen. An Einzelheiten der Verladung hat er sich nicht mehr erinnern können.

Steht damit fest, dass die Beschädigung des Kaffes durch Geruchsbeeinträchtigung an Bord von MS "..." eingetreten ist und die Beklagte gemäß § 606 HGB haftet, muss nicht vertieft werden, ob im Hinblick auf den Wortlaut der Schadensanzeige vom 31. Januar 1994 (Anl. K 18) zu Lasten der Klägerin die Vermutung aus § 611 Abs. 3 HGB einschlägig ist.

3.) Zur Schadenshöhe hat das Landgericht bereits das Erforderliche ausgeführt. Auszugehen ist von einer Wertminderung von 7 %, auf die sich die von beiden Seiten benannten Sachverständigen ... und Henneke ... verständigt haben. Dabei haben beide Sachverständige übereinstimmend angegeben, dass sie diese von der Firma ... reklamierte Minderung als sehr niedrig und sehr günstig angesehen haben. Bei einem Verkauf der Partien wäre eine Minderung von 22 % -- 25 % in Betracht gekommen. Demgemäß lässt die Höhe der Minderung auch keinen Rückschluss auf die Intensität des Fremdgeruchs zu.

Die Schadenshöhe von DM 82.290,92 ist von der Klägerin in der Klagschrift auf den Seiten 7 bis 11 sowie den Anlagen K 9 bis K 14 belegt worden.

Zinsen in dem zugesprochenen Umfang stehen der Klägerin gem. §§ 352, 353 HGB zu.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.